Konflikte und Aushandlungen um Soziale Arbeit mit Geflüchteten im Kontext sozialer Ausschließung

von Sebastian Muy, Sozialarbeiter im Beratungs- und Betreuungszentrum für junge Geflüchtete und Migrant*innen (BBZ) in Berlin


1. Einleitung

Herzlichen Dank für die Einladung und die Gelegenheit, den Auftakt-Vortrag zu dieser spannenden Tagung halten zu dürfen. Und das in der Stadt, in der, so könnte man sagen, meine Auseinandersetzung mit dem Arbeitsfeld der Flüchtlingssozialarbeit vor nun schon mehr als 16 Jahren begann, und zwar mit meinem ersten Praxissemester im Rahmen meines Diplom-Studiums der Sozialen Arbeit, das ich im Internationalen Begegnungszentrum beim „Ausländerrat Dresden e.V.“, in der Beratungsstelle für Geflüchtete und Migrant*innen, absolvierte. Und auch hier an der EHS Dresden war ich damals übrigens schon ein paar Mal, weil ich hier während meines Praxissemesters an Supervisionssitzungen teilnehmen konnte.

Aber genug der Vorrede. Ich will kurz vorstellen, auf was ich im Laufe der nächsten halben Stunde eingehen will:

  • Ich möchte einsteigen mit dem Titel des Fachtages: Was ist Soziale Ausschließung und was hat es mit dem Handlungsfeld zu tun, mit dem wir uns heute beschäftigen?
  • Dann: Inwiefern kann man sagen, dass sich die Soziale Arbeit mit Geflüchteten in einem Spannungsfeld bewegt, zwischen ihren normativen Zielen auf der einen und den realen Handlungsbedingungen auf der anderen Seite?
  • Dann möchte ich etwas konkreter auf Konflikte und Aushandlungen um Soziale Arbeit eingehen, anhand von zwei Beispielen aus Sachsen, und zwar solchen um die Trägerschaft Sozialer Arbeit und solchen um Inhalt und Reichweite ihres Beratungsauftrages.
  • Und dann möchte ich enden mit einem, wie ich hoffe fachlich gut begründeten, Plädoyer für (den Einsatz von) Rahmenbedingungen, die Sozialer Arbeit mit Geflüchteten erlauben, ihr professionelles Mandat auch tatsächlich umzusetzen.

2. Soziale Ausschließung und Soziale Arbeit

Zu Beginn möchte ich kurz darstellen, was unter dem im Titel der Veranstaltung vorkommenden Begriff der sozialen Ausschließung verstanden werden kann. Zunächst ist der Begriff ja durchaus anschlussfähig an Alltagssprache und deswegen, ähnlich wie verwandte Begriffe, in Grundzügen wohl auch verständlich, ohne sich damit vertieft wissenschaftlich beschäftigt zu haben. Ich will jedoch einmal auf die Begriffsbestimmung eingehen, die in der Veranstaltungsankündigung zitiert wurde, und zwar jene von Helga Cremer-Schäfer, eine Soziologin und Kriminologin aus Frankfurt. Sie hat, zusammen mit anderen Autor*innen, die Funktions- und Wirkungsweisen sozialstaatlicher Institutionen und der Sozialen Arbeit analysiert und in diesem Zusammenhang die sogenannte Perspektive der sozialen Ausschließung geprägt. Unter ‚sozialer Ausschließung’ versteht Cremer-Schäfer „das strukturierte und organisierte Vorenthalten der Teilhabe an gesellschaftlich produzierten Ressourcen“[1]. Menschen bzw. Gruppen von Menschen werden immer im Verhältnis zu anderen Gruppen und der Gesellschaft als Ganzes ausgeschlossen.[2] In den Blick gerückt werden gesellschaftliche Strukturen und Herrschafts-Verhältnisse, um die es gesellschaftliche, politische, juridische usw. Konflikte gibt: Konflikte um die Aneignung gesellschaftlich erzeugter Ressourcen und um die Frage, wer weshalb und unter welchen Bedingungen an ihnen teilhaben kann oder nicht.[3] Soziale Arbeit ist als sozialstaatliche Institution selbst an der Regulierung des Zugangs zu gesellschaftlichen Ressourcen beteiligt. Soziale Arbeit ist zwar keine zentrale gesellschaftliche Institution sozialer Ausschließung (im Vergleich zur Institution ‚Verbrechen & Strafe‘[4]). Sie verwaltet jedoch häufig die Grenzen, reguliert die Übergänge zwischen Teilhabe und Ausschließung, etwa durch mehr oder weniger sanfte Kontrolle und Disziplinierung, durch die (Re-)Produktion und Anwendung von Kategorisierungen, die den Zugang zu bestimmten Hilfeleistungen oder anderen Ressourcen ermöglichen oder blockieren.[5]


3. Soziale Arbeit mit Geflüchteten im Spannungsfeld zwischen normativem Selbstverständnis und realen Bedingungen

Was haben diese sehr allgemeinen Ausführungen zum Begriff der sozialen Ausschließung mit dem beruflichen Handlungsfeld der Sozialen Arbeit mit geflüchteten Menschen in Deutschland zu tun? Nun, die Lebenssituationen von geflüchteten Menschen ist häufig in vielerlei Hinsicht von sozialer Ausschließung geprägt. Um nur ein paar Beispiele zu nennen: Asylsuchende sind bis zu 18 Monate, in manchen Fällen auch länger, verpflichtet, in einer sogenannten Aufnahmeeinrichtung zu wohnen.[6] In dieser Zeit haben sie keine Möglichkeit, selbst zu kochen, sondern sind auf fremdbestimmtes, oft monotones Kantinenessen oder Essenspakete angewiesen.[7] Sie unterliegen einer Residenzpflicht, d.h. sie dürfen den ihnen zugewiesenen Bezirk nicht ohne behördliche Erlaubnis verlassen.[8] Sie erhalten Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz, das u. a. niedrigere Leistungen als das SGB II vorsieht, das Sachleistungsprinzip sowie eine deutlich reduzierte Gesundheitsversorgung.[9] Sie dürfen die ersten neun Monate, unter Umständen auch länger, nicht arbeiten[10]. Und sie haben – abhängig vom Herkunftsland und der zugeschriebenen ‚Bleibeperspektive‘ – nur eingeschränkten Zugang zu Sprachkursen[11]. Die lange Unterbringung in Sammelunterkünften unter solch fremdbestimmten Lebensbedingungen und eingeschränkten Handlungsmöglichkeiten macht viele Menschen krank oder noch kränker.[12] Bei Ablehnung ihres Schutzgesuches droht ihnen die Abschiebung oder die Illegalisierung, also ein Verbleib unter weitgehend entrechteten und extrem prekären Lebensbedingungen.

Geflüchteten Menschen werden unterschiedliche rechtliche Statuskategorien zugewiesen, z. B. „Asylbewerber*innen“, „anerkannte Flüchtlinge“, „subsidiär Schutzberechtigte“, „Geduldete“ oder „Ausreisepflichtige“. Diese haben je unterschiedlichen Zugang zu Rechten und gesellschaftlichen Ressourcen. Diese Kategorisierungen können „nicht zureichend als logisch zwingende Ableitungen aus menschenrechtlichen Prinzipien“[13] (und Ausdruck des tatsächlichen subjektiven oder objektiven Schutzbedarfs) verstanden werden. Sondern vielmehr als veränderbare, umkämpfte politisch-rechtliche Konstruktionen. Die mangelnden Möglichkeiten von gesellschaftlicher Teilhabe und ‚Integration‘ durch langandauernde Unterbringung in Aufnahmeeinrichtungen und die damit einhergehenden Beschränkungen der Lebensführung sind dabei grundsätzlich politisch gewollt. Denn der Gesetzgeber rechtfertigte die schrittweise Verlängerung der Dauer der Wohnverpflichtung in Aufnahmeeinrichtungen unter anderem damit, dass durch den Bezug einer eigenen Wohnung und durch fortschreitende gesellschaftliche ‚Integration‘ und soziale Kontakte spätere Abschiebungen erschwert würden.[14]

Soziale Arbeit ist eine Profession, die ihrem Selbstverständnis zufolge gesellschaftlichen Wandel, gesellschaftlichen Zusammenhalt sowie die Ermächtigung und Befreiung von Menschen fördert und sich auf Grundsätze der sozialen Gerechtigkeit, der Menschenrechte und der Achtung der Vielfalt als zentrale Elemente bezieht. So jedenfalls gemäß der globalen Definition Sozialer Arbeit durch den internationalen Berufsverband der Sozialarbeitenden.[15] Ihr Auftrag, so heißt es dort (im dazugehörigen Kommentar), besteht im Eingreifen an den Stellen, an denen Menschen mit verschiedenen sozialen Systemen interagieren, und umfasst „eine Reihe von Aktivitäten, darunter verschiedene Formen der Therapie und Beratung, Gruppenarbeit und Gemeinschaftsarbeit; Politikformulierung und -analyse; sowie Interessenvertretung und politische Interventionen“[16]. Ihre Interventionen, so heißt es dort weiter, sind „angetrieben von der Notwendigkeit, jene strukturellen Bedingungen, die zu Marginalisierung, sozialer Ausgrenzung und Unterdrückung beitragen, in Frage zu stellen und zu verändern“[17]. Für die Berufsethik zentral ist, neben dem Bezug auf Menschenrechte und Menschenwürde, eine Haltung der „kritischen Parteilichkeit“. So heißt es in der Berufsethik des deutschen Berufsverbandes der Sozialen Arbeit (DBSH):

„Kritische Parteilichkeit erfordert von den Professionellen der Sozialen Arbeit, sich gegenüber den öffentlichen Auftraggebern und den Anstellungsträgern für die Hilfesuchenden einzusetzen und Forderungen im Zusammenhang von Aufgaben, Handlungsvorschriften und Zielen auf der Grundlage der Berufsethik kritisch zu hinterfragen und Fehlentwicklungen und Probleme zu benennen.“[18]

Bezogen auf das Handlungsfeld der Flüchtlingssozialarbeit spricht das erst einmal für ein umfassendes Hilfemandat seitens der Profession Soziale Arbeit, das sowohl weitgehende Unterstützung der Adressat*innen im Einzelfall als auch den Auftrag der Intervention in die gesellschaftlichen und politischen Rahmenbedingungen mit einschließt.

Dieses normativ ausgerichtete Selbstverständnis der Profession Sozialer Arbeit steht zum Teil in einem sehr spannungsreichen Verhältnis zu ihren realen, materiellen Bedingungen. Schließlich ist Soziale Arbeit eine Form organisierter Hilfe innerhalb nationalstaatlich verfasster Gesellschaften, zu großen Teilen abhängig von staatlichen Mitteln und Funktionszuweisungen, und agiert im Rahmen nationalstaatlicher Gesetzgebung.[19]

Vor diesem Hintergrund überrascht es nicht, dass es mitunter zu Unstimmigkeiten, Konflikten und Aushandlungen darüber kommt, was Soziale Arbeit eigentlich konkret tut, was sie tun soll (und was nicht), für welche Zielgruppen (und für welche nicht), mit welchen Zielen, unter welchen Rahmenbedingungen, mit welchen Mitteln, bei welchen Trägern, usw. usf. Das gilt auch, und vielleicht auch in besonderem Maße, für die Soziale Arbeit im Handlungsfeld Flucht und Migration.


4. Konflikte und Aushandlungen um Soziale Arbeit mit Geflüchteten: zwei miteinander verbundene Beispiele (aus Sachsen)

Auf zwei, eng miteinander verbundene Beispiele von solchen Auseinandersetzungen und Aushandlungen um Soziale Arbeit mit Geflüchteten – in Sachsen, aber auch darüber hinaus relevant – will ich im Folgenden kurz eingehen: erstens um die Frage, unter welcher Trägerschaft Soziale Arbeit stattfindet bzw. stattfinden soll, zweitens um die Frage, wie weit der Beratungsauftrag der Sozialen Arbeit reicht, insbesondere inwiefern Rechtsberatung Bestandteil der Flüchtlingssozialarbeit ist und sein soll oder auch nicht.

Zur ersten Frage der Trägerschaft und institutionellen Anbindung der Sozialen Arbeit: 2015 wurde in Sachsen die ‚Flüchtlingssozialarbeit‘ (FSA) als fest installiertes Beratungsangebot für Geflüchtete geschaffen.[20] In großer Mehrzahl wurden freie Träger mit der Durchführung der FSA innerhalb und außerhalb von Sammelunterkünften beauftragt, von unterschiedlichen Wohlfahrtsverbänden und anderen frei-gemeinnützigen Vereinen bis zu Unternehmen aus dem privat-gewerblichen Sektor.[21] Ich werde jetzt ein bisschen näher auf das Beispiel des Landkreises Leipzig eingehen, weil ich mich auf eine hierzu durchgeführte Studie stütze.[22] Dort erhielten 2015 zunächst mehrere Wohlfahrtsverbände und andere frei-gemeinnützige Vereine den Zuschlag für die FSA.[23] In zwei Schritten – 2019 und 2021 – wurde jedoch die FSA im ganzen Landkreis in öffentliche Trägerschaft überführt – konkret unter dem Dach des Ausländeramtes.[24] Wenn eine geflüchtete Person also einen Brief vom Ausländeramt erhielt und damit zur Sozialarbeiterin der FSA ging, um zu fragen, was in dem Brief steht und sich zu Handlungsmöglichkeiten beraten zu lassen, dann waren die Sozialarbeiterin und die Behördenmitarbeiterin, die den Brief geschrieben hat, Kolleginnen der selben Behörde, nur aus unterschiedlichen Abteilungen. Es leuchtet völlig ein, dass das bei tatsächlicher Ausübung des (parteilichen) Hilfs- und Beratungsmandats zu Mandats-, Interessen- und Loyalitätskonflikten führt.

Daher erstaunt es nicht, dass die Frage, unter welchem Dach die Sozialarbeitenden beschäftigt sind, verknüpft ist mit der Frage, wie weit ihr Beratungsauftrag reicht. In der sächsischen Förderrichtlinie, die RL Soziale Betreuung Flüchtlinge[25], wird als Ziel der Förderung „eine qualifizierte soziale Beratung und Betreuung“ von Geflüchteten benannt. Als Gegenstand der Förderung im Rahmen der Flüchtlingssozialarbeit werden dort diverse Vorhaben genannt, z. B. solche, die „zum Zurechtfinden in der unbekannten neuen Lebenssituation, zur Eigenverantwortlichkeit, zur Alltagsbewältigung und Aufnahme von Beschäftigung beitragen“, die „das friedliche Zusammenleben und die gegenseitige Unterstützung der Bewohner der Unterkunft fördern“ oder die „über Möglichkeiten der freiwilligen Ausreise im jeweiligen Einzelfall aufklären und diese fördern“. Explizit ausgeschlossen wird darin hingegen die Förderung von „Vorhaben […] zur Verfahrens- oder Rechtsberatung“.[26] Dieser Ausschluss scheint in der Praxis mitunter zu einer  problematischen Verengung bzw. Verlagerung des Zuständigkeitsbereiches der Sozialarbeitenden in der Flüchtlingssozialarbeit zu führen. Magdalena Engel, wissenschaftliche Mitarbeiterin des Projekts, in deren Rahmen diese Tagung veranstaltet wird, hat im Rahmen ihrer Forschung Flüchtlingssozialarbeiter*innen interviewt, die in sächsischen Landeserstaufnahmeeinrichtungen tätig sind. Diese sagten, sie würden vielfach in Tätigkeiten der Kontrolle und des Einrichtungsmanagements eingebunden, darunter unangekündigte Zimmerbegehungen oder die Durchsetzung der Hausordnung, z.B. in Bezug auf temporäre Hausverbote als Sanktion bei kleineren Verstößen (wie Rauchen) oder in Bezug auf das Verbot der Mitnahme bestimmter Gegenstände ins Camp (konkret veranschaulicht am Beispiel eines zu großen Nutella-Glases).[27] Auf der anderen Seite seien sie mit zahlreichen Verboten und Begrenzungen des sozialarbeiterischen Handlungsauftrages konfrontiert. Sie beschrieben, dass die „Grauzone“ bereits beginne, wenn Bewohner*innen mit behördlichen Briefen zu ihnen kämen, weil sie „eigentlich […] den Leuten keine Beratung geben“ dürften. Oder dass sie gegenüber dem Einrichtungsbetreiber teils schriftlich hätten versichern müssen, keine rechtliche Beratung zu leisten oder auch nur Kontaktdaten von Rechtsanwält*innen weiterzugeben. Selbst eine Verweisberatung zu bestimmten spezialisierten Vereinen und Initiativen sei teilweise „nicht gewollt“.[28]

Die negativen Auswirkungen einer solchen engen Begrenzung des Aufgabenbereichs macht der Runde Tisch Migration (RTM) Landkreis Leipzig in einer Stellungnahme von Anfang 2021 an einem Beispiel deutlich:

„Ein Beispiel hierfür ist Frau K. Ihr Asylantrag wurde abgelehnt. Die Klagefrist verstrich, da sie durch die FSA nicht über die Möglichkeiten einer Klage und die einzuhaltenden Fristen beraten wurde. Als sie viel zu spät eine Rechtsberatungsstelle aufsuchte, zeigte sich, dass Frau K. im Klageverfahren sehr gute Erfolgsaussichten gehabt hätte, da in ihrem Asylverfahren die in ihrem Fall geschlechtsspezifische Verfolgung nicht ausreichend beachtet wurde. Mit der einfachen Einholung eines Attestes über die bei ihr vorliegende weibliche Genitalverstümmelung […] und entsprechende Klagebegründungen hätte Frau K. mit großer Wahrscheinlichkeit die Flüchtlingseigenschaft zugesprochen bekommen. Dass die Klagefrist in ihrem Fall verstrichen ist, hat weitreichende negative Auswirkungen auf ihr Leben.“[29]

Klar: Sozialarbeiter*innen sind keine Rechtsanwält*innen. Trotzdem ist es ihnen unter bestimmten Bedingungen gesetzlich erlaubt, selbst Rechtsberatung zu geben. Die rechtliche Grundlage ist hier seit 2008 das Rechtsdienstleistungsgesetz (RDG). Es versucht ein Spannungsverhältnis zu regulieren, das für den Zugang von geflüchteten Menschen zum Recht elementar ist: Einerseits sollen sie vor unqualifizierter Rechtsberatung geschützt werden.[30] Denn eine falsche Beratung kann für die Betroffenen katastrophale Folgen haben. Das ist sehr wichtig, aber eben nur die eine Seite der Medaille. Genauso wichtig ist andererseits, dass die geflüchteten Menschen tatsächlichen Zugang zu qualifizierter Rechtsberatung haben.[31] Und dieser Zugang ist alleine durch den abstrakten Verweis auf die Zuständigkeit von Rechtsanwält*innen nicht garantiert. Vor allem, wenn (wie in Engels Studie beschrieben) noch nicht einmal Unterstützung bei der Suche nach einer geeigneten Rechtsanwältin gewährt werden soll, aber auch wegen der Kosten und der begrenzten Verfügbarkeit von Anwält*innen mit Fachkenntnissen im Migrationsrecht.[32] In diesem Sinne heißt es auch in der Gesetzesbegründung zum RDG:

„[… B]ei denjenigen, die bei […] Hilfsorganisationen Hilfe suchen, [handelt es sich] überwiegend um Personen, die […] mittellos […] sind […]. Auch ist nicht zu verkennen, dass gerade in diesem Bereich eine ausreichende Versorgung dieser Bevölkerungsschichten durch die Anwaltschaft nicht immer sichergestellt ist […]. Rechtsberatung ist hier letztlich Teil einer allgemeinen Lebenshilfe, die sich allerdings in – für den Mittel- und Hilflosen durchaus folgenreichen – rechtlich relevanten Bereichen auswirken kann (z. B. Einhaltung von Fristen bei Antragstellung etc.). Hier darf der Staat einerseits das (objektiv notwendige) bürgerschaftliche Engagement nicht behindern, andererseits aber den Schutz der Rechtsuchenden nicht aus den Augen verlieren. Auch hilf- und mittellose Personen haben einen Anspruch auf qualitätsvolle Rechtsberatung.“[33]

Daraus wird bereits deutlich: Das Rechtsdienstleistungsgesetz bietet keine Grundlage, Rechtsberatung durch Sozialarbeiter*innen pauschal und bedingungslos zu untersagen. Vielmehr knüpft es Rechtsberatung durch Sozialarbeiter*innen – wie durch andere Nicht-Volljurist*innen – an Bedingungen, die der Qualitätssicherung dienen sollen. Zunächst einmal zum Begriff der Rechtsdienstleistung: Laut dem Gesetz ist das „jede Tätigkeit in konkreten fremden Angelegenheiten, sobald sie eine rechtliche Prüfung des Einzelfalls erfordert“[34]. Daraus ergibt sich die Frage: Ab wann liegt eine „rechtliche Prüfung des Einzelfalls“ vor? Dazu heißt es, wie ich finde zutreffend, in einer lesenswerten Arbeitshilfe zum Thema:

„Sämtliche Lebensbereiche eines Flüchtlings sind einem dichten und sehr komplexen Regelwerk unterworfen […]. Jede Analyse der konkreten Situation eines Flüchtlings setzt also in der Regel eine rechtliche Analyse voraus, welche Normen die gerade angesprochene Lebenssituation konkret betreffen, bevor weiter entschieden werden kann, wie geholfen werden kann und soll. Es ist daher auch schon bei nicht umfassenden Prüfungen sehr häufig von einer Rechtsdienstleistung auszugehen, wenn eine Fragestellung rechtlich eingeordnet (‚subsumiert‘) wird und dafür besondere Kenntnisse der rechtlichen Materie erforderlich sind.“[35]

Weil also die Lebenssituation von Adressat*innen Sozialer Arbeit – gerade in der Geflüchtetensozialarbeit – in einem hohen Maße „verrechtlicht[36] ist, gehört die Auseinandersetzung mit rechtlichen Fragen zur Sozialen Arbeit. Und deswegen gerät sie bei der Bearbeitung von Problemen der Lebensführung ihrer Adressat*innen[37] im Rahmen von Einzelfallarbeit auch fast zwangsläufig immer wieder potenziell in den Geltungsbereich des RDG. Beispiele für Rechtsdienstleistungen im Rahmen von Geflüchtetensozialarbeit wären etwa Beratungen zum Asylverfahren, zu sozialen Leistungen oder zur Familienzusammenführung, oder die Unterstützung beim Einlegen einer (fristwahrenden) Klage.[38] Aber auch die Schreibhilfe bei Anträgen und Widersprüchen an Behörden sowie die Information über mögliche Rechtsmittel dürften in den allermeisten Fällen Rechtsdienstleistungen sein.[39] Die Abgrenzung, was jeweils eine Rechtsdienstleistung ist und was nicht, ist nicht in jedem Fall einfach und eindeutig. Zusammenfassend lässt sich jedoch sagen, dass eine sinnvolle, hilfreiche Beratungsarbeit in der Geflüchtetensozialarbeit ohne Elemente von Rechtsdienstleistungen schwer vorstellbar ist. Oder anders gesagt: Nicht alles, was Sozialarbeiter*innen in der FSA tun, ist eine Rechtsdienstleistung, aber Rechtsdienstleistungen sind unverzichtbarer Bestandteil einer FSA, die den Auftrag hat, ihre Adressat*innen bei der Bearbeitung von Problemen der Lebensführung und beim effektiven Zugang zum Recht zu unterstützen. Und diesen professionellen Auftrag hat sie, wie dargestellt, auch wenn das in ihren Rahmenbedingungen nicht in jedem Fall ausreichend anerkannt wird.

Unter welchen Bedingungen dürfen Sozialarbeiter*innen nun Rechtsdienstleistungen erbringen? Sie bedürfen, nach § 6 RDG, der Anleitung durch eine Volljuristin oder einen Volljuristen.[40] Unter „Anleitung“ versteht das Gesetz „eine an Umfang und Inhalt der zu erbringenden Rechtsdienstleistungen ausgerichtete Einweisung und Fortbildung sowie eine Mitwirkung bei der Erbringung der Rechtsdienstleistung, soweit dies im Einzelfall erforderlich ist“[41]. Nicht erforderlich ist eine ständige Beaufsichtigung der Beratung durch eine Volljuristin. Wichtig ist, dass die Berater*innen „in die für ihre Tätigkeit wesentlichen Rechtsfragen eingewiesen sind, sodass sie die typischen Fallkonstellationen weitgehend selbständig erfassen und bearbeiten können“[42]. Das kann über Schulungen und Fortbildungen sowie, z. B. nach wichtigen Gesetzesänderungen oder Gerichtsurteilen, auch über Rundschreiben o. ä. geschehen. In Fällen, in denen das Fachwissen der Berater*innen nicht ausreicht, muss aber auch gewährleistet sein, dass eine Volljuristin konsultiert werden kann, um eine Hilfestellung im Einzelfall zu geben.[43] Die Anleitung muss sich am Ziel des RDG orientieren, das hier meines Erachtens zum Ziel einer professionellen, grundsätzlich parteilichen FSA große Schnittmengen aufweist: einerseits die Geflüchteten vor unqualifizierter Rechtsberatung zu schützen, andererseits möglichst niedrigschwelligen tatsächlichen Zugang zu rechtlicher Beratung zu ermöglichen. Es liegt folglich in der Verantwortung der Träger, dafür zu sorgen, dass diese Voraussetzungen erfüllt werden können, also Strukturen zu schaffen, die die regelmäßige Begleitung durch eine Volljuristin und bei Bedarf eine zeitnahe Hilfestellung im Einzelfall gewährleisten.[44] In der Praxis der Wohlfahrtsverbände hat sich ein Supervisions- und Multiplikator*innen-Modell etabliert: Sie haben, oft auf Landesebene, Honorarvereinbarungen mit Rechtsanwält*innen abgeschlossen, die z. B. regelmäßige juristische Fallbesprechungen für die Berater*innen „an der Basis“ anbieten und bei Bedarf auch im Einzelfall ansprechbar sind.[45] Diese Kooperation zwischen Wohlfahrtsverbänden und Anwält*innen im Kontext Asyl- und Aufenthaltsrecht wird in der Gesetzesbegründung zum RDG ausdrücklich als „Vorbild“ benannt.[46] Die Verantwortung der einzelnen Mitarbeiter*innen ist es dann, diese geschaffenen Strukturen auch zu nutzen, um die Beratungsqualität abzusichern, und in Fällen, die die eigenen Kenntnisse und Erfahrungen und jene des unmittelbaren Kollegiums übersteigen, Rücksprache mit der juristischen Anleitung zu halten oder auch an eine Rechtsanwältin zu verweisen.[47] Wenn eine Adressatin anwaltliche Beratung oder Vertretung wünscht, darf und soll eine Beratungsstelle selbstverständlich auch dabei unterstützen, eine Rechtsanwältin zu finden und zu kontaktieren. Und sie darf zu diesem Zweck auch Listen mit einer Vorauswahl an z.B. migrationsrechtlich spezialisierten Anwält*innen weitergeben und auf Anfrage ihre Erfahrungen mit verschiedenen Kanzleien mit der ratsuchenden Person teilen, solange sie klarstellt, dass für die letztliche Entscheidung für die Beauftragung einer bestimmten Anwältin die Adressatin selbst verantwortlich ist.[48]

Wenn die Verantwortung der Mitarbeiter*innen und der Träger genannt wird, für den tatsächlichen, niedrigschwelligen Zugang zu qualifizierter rechtlicher Beratung zu sorgen, dann muss natürlich auch die Verantwortung der politisch Verantwortlichen in den Bundesländern betont werden, Rechtsberatung im gesetzlich erlaubten (und, wie gezeigt, sogar grundsätzlich erwünschten) Rahmen möglich zu machen und auch finanziell zu fördern. Dieser Verantwortung wird das Land Sachsen mit der zitierten Förderrichtlinie kaum gerecht, wenn darin die Verfahrens- und Rechtsberatung – wie wohl in keinem anderen deutschen Bundesland[49] – aus dem Zuständigkeitsbereich der landesfinanzierten FSA explizit und pauschal ausgeschlossen wird. Jede Information über den Inhalt von Behördenbriefen, jede Hilfestellung bei der Reaktion auf solche Briefe oder beim Stellen von Anträgen oder sogar (wie die Praxis zeigt) beim Finden von rechtlichem Beistand wird damit in eine „Grauzone“ verschoben.[50] In der Folge werden diese, für die Lebensführung wichtigen Hilfen oft verwehrt und damit der Zugang der Geflüchteten zu Informationen und Recht blockiert. Und wenn solche Hilfestellungen de facto doch gewährt werden, dann nur, weil sich einzelne Sozialarbeitende bewusst dazu entscheiden, über die restriktive Begrenzung des Beratungsauftrags hinaus tätig zu werden[51]. Wenn Hilfen unter solchen Bedingungen geleistet werden müssen, erschwert das nicht nur Mechanismen der Qualitätssicherung, wie kollegiale Fallbesprechungen oder juristische Supervisionsgespräche. Es macht auch aus einem Recht auf Hilfe und Beratung, das die Adressat*innen eigentlich haben,[52] eine Angelegenheit von Glück oder Pech, an wen die Menschen geraten und ob diese Person bereit ist, mehr zu leisten als sie vermeintlich ‚darf‘ oder nicht, und verstärkt damit persönliche Abhängigkeitsverhältnisse. Simone Janssen, Professorin für Recht an dieser Hochschule, argumentiert, dass der explizite Ausschluss von rechtlicher Beratung in der Förderrichtlinie, obwohl sie nach dem RDG unter bestimmten Bedingungen erlaubt ist, unzulässig in das Grundrecht auf Berufsfreiheit von Sozialarbeitenden eingreift.[53]


5. Fazit: Professionelle Soziale Arbeit mit Geflüchteten braucht ausreichende Ressourcen und fachliche Unabhängigkeit – auch unter Bedingungen finanzieller Abhängigkeit

Ich bin auf diese Fragen hier ausführlich eingegangen, weil ich der Meinung bin, dass es sich um wichtige Konfliktlinien handelt und dass sich an ihnen gut zeigen lässt: Politische Entscheidungen beeinflussen unmittelbar die Rahmenbedingungen beruflichen Handelns in der Sozialen Arbeit. Und wenn sich restriktive asylpolitische Diskurse indirekt in Förderbedingungen und Anforderungen an Geflüchtetensozialarbeit niederschlagen, wenn – zugespitzt gesagt – Sozialarbeiter*innen in Unterkünften Zimmerkontrollen durchführen, aber keine Anwält*innen vermitteln sollen, die Hausordnung durchsetzen, aber keine Rechtsberatung geben sollen – dann hat Soziale Arbeit ein Problem, denn dann findet sie sich in einem zugespitzten Mandatskonflikt wieder: Dann wird ihr von Seiten des Staates und/oder Trägerorganisationen die Aufgabe zugeschrieben, eher „soziale Ausschließung […] zu begleiten und aufrechtzuerhalten“[54] statt ihr entgegenzuwirken und Teilhabechancen zu eröffnen. Und das stünde in einem offensichtlichen Widerspruch zu ihrem fachlich-professionellen Mandat. Unter welchem Dach Sozialarbeiter*innen beschäftigt sind, und wie ihr Aufgabenspektrum definiert wird, macht einen Unterschied für die sozialarbeiterischen Handlungsmöglichkeiten. Die Rahmenbedingungen determinieren zwar das berufliche Handeln nie völlig: Menschen haben immer mehrere Handlungsmöglichkeiten, und mit einer bestimmten Vorgabe kann in der Praxis sehr unterschiedlich umgegangen werden.[55] Aber sie strukturieren das berufliche Handeln vor und legen bestimmte Handlungen näher als andere. Das kritisch-reflexive Hinterfragen der strukturellen Rahmenbedingungen des sozialarbeiterischen Handelns, wie es berufsethisch verlangt wird, ist daher unverzichtbar. Maßstab sollte dabei sein: Sind die Rahmenbedingungen so, dass die Sozialarbeitenden ihr fachlich-professionelles Mandat tatsächlich ausüben können, das auf (wissenschaftlich fundiertem und teilweise bereichsspezifischem) Fachwissen sowie auf der Berufsethik basiert?

Zentral für eine professionelle Soziale Arbeit ist dabei eine weitgehende fachliche Unabhängigkeit – auch unter (in der Regel unvermeidlichen) Bedingungen finanzieller Abhängigkeit. Soziale Arbeit ist in aller Regel abhängig von staatlichen Mittelzuweisungen. Andererseits darf diese finanzielle Abhängigkeit nicht dazu führen, dass Soziale Arbeit auf ein ausführendes Organ staatlicher Politik reduziert wird oder sich darauf reduzieren lässt, quasi als „verlängerter Arm der Behörden“. Vielmehr muss sie ihren Auftrag ein Stück weit selbst definieren, orientiert an ihren eigenen professionellen und berufsethischen Maßstäben und an ihrer Verantwortung gegenüber ihren Adressat*innen. Die Politik steht in der Verantwortung, den Rahmen dafür zu stellen, dass die fachliche Unabhängigkeit Sozialer Arbeit anerkannt wird.[56] Und nicht nur ich bin der Überzeugung, dass dem eher Rechnung getragen werden kann, wenn, gemäß dem Subsidiaritätsprinzip, Wohlfahrtsverbände und andere freigemeinnützige Träger mit der Durchführung der FSA beauftragt werden, statt sie unter dem Dach des Landratsamtes, sei es beim Jobcenter oder sogar beim Ausländeramt, anzusiedeln.[57] Und die Politik steht in der Verantwortung, dass ihr die rechtlichen, finanziellen und organisatorischen Rahmenbedingungen und Ressourcen zur Verfügung gestellt werden, die nötig sind, um ihren professionellen Unterstützungsauftrag auch tatsächlich zu erfüllen. Zu diesem professionellen Unterstützungsauftrag gehören, wie dargestellt, auch Elemente von Rechtsberatung, die erstens als legitimer und wichtiger Teil der FSA anerkannt werden sollten und zweitens erfordern, dass die entsprechenden Anleitungs- und Qualifizierungsstrukturen von den Trägern geschaffen und dann auch von den Mitarbeitenden genutzt werden. Und dazu gehören auch Austausch, Kooperation und Vernetzung – mit Kolleg*innen aus anderen Einrichtungen und Beratungsstellen, mit Migrant*innenselbstorganisationen, Menschenrechtsorganisationen und zivilgesellschaftlichen Initiativen, wie z. B. den Flüchtlingsräten, Refugee Law Clinics, sowie mit engagierten Rechtsanwält*innen. Denn diese Netzwerke sind eine wichtige Ressource, für den (kollegialen) Austausch über die Beratungsinhalte und Problemösungsstrategien, aber auch wenn es darum geht, sozialarbeiterische Handlungsspielräume zu erweitern, die allein durch rein individuelle Einzelfallarbeit häufig an strukturelle Grenzen stoßen. Denn sie erleichtern es, auch auf Problemlösungen auf struktureller – also z. B. politischer oder juridischerEbene hinzuarbeiten.[58]

Um die nötigen Spielräume für eine so verstandene professionelle Sozialarbeitspraxis und den Zugang der Geflüchteten zum Recht wird bereits seit Jahren in verschiedenen Arenen und verschiedenen Ebenen gerungen und verhandelt. Viele von Ihnen sind Teil dieser täglichen Aushandlungen. Dabei gehört partielles Scheitern genauso dazu wie kleinschrittige Erfolge. Ein Beispiel für einen solchen Teil-Erfolg ist sicher, dass – nach beharrlicher Kritik und Interventionen von Sozialarbeitenden[59] – seit ca. einem Jahr die Sächsische Kommunalpauschalenverordnung vorsieht, dass die FSA zumindest nicht mehr direkt unter dem Dach des Ausländeramtes angesiedelt sein soll und dass ihre Angebote den Qualitätsstandards der Sozialen Arbeit genügen sollen.[60] Als weiteres Beispiel könnte die Landesförderung für die ehrenamtliche studentische Rechtsberatung für Asylsuchende der Refugee Law Clinic Dresden seit Herbst 2021 genannt werden.[61] Dies sind sicher wichtige Errungenschaften, die aber, Informationen von im Feld aktiven Sozialarbeitenden zufolge, in ihrer Reichweite sehr begrenzt sind, da weder die strukturelle Unabhängigkeit der FSA von den kommunalen Behörden noch die tatsächliche Erreichbarkeit von rechtlicher Beratung für die Geflüchteten an vielen Orten im Land bislang als ausreichend und bedarfsgerecht charakterisiert werden können. Die kritische Analyse der Rahmenbedingungen sowie das beharrliche Eintreten und ‚Streiten‘ für deren progressive Weiterentwicklung wird also notwendiger Bestandteil der Sozialen Arbeit mit geflüchteten Menschen bleiben.

Sebastian Muy

Diesen Artikel finden Sie in der Dokumentation des Fachtages:

“Soziale Ausschließung, Widerständigkeiten und die Rolle der Geflüchtetensozialarbeit” (2022)

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[1] Helga Cremer-Schäfer, „Ein politisches Mandat schreibt man sich zu. Zur Politik (mit) der Sozialen Arbeit“, in Hat Soziale Arbeit ein politisches Mandat? Positionen zu einem strittigen Thema, hg. von Roland Merten (Wiesbaden: VS Verlag für Sozialwissenschaften, 2001), 60.

[2] Vgl. Roland Anhorn, „Zur Einleitung: Warum sozialer Ausschluss für Theorie und Praxis Sozialer Arbeit zum Thema werden muss“, in Sozialer Ausschluss und Soziale Arbeit. Positionsbestimmungen einer kritischen Theorie und Praxis Sozialer Arbeit, hg. von Roland Anhorn, Frank Bettinger, und Johannes Stehr, 2. Aufl. (Wiesbaden: VS Verlag für Sozialwissenschaften, 2008), 37.

[3] Cremer-Schäfer, „Ein politisches Mandat schreibt man sich zu. Zur Politik (mit) der Sozialen Arbeit“, 60.

[4] Vgl. Helga Cremer-Schäfer, „Soziale Ausschließung als Voraussetzung und Folge Sozialer Arbeit“, in Politik der Verhältnisse – Politik des Verhaltens. Widersprüche der Gestaltung Sozialer Arbeit, hg. von Roland Anhorn u. a. (Wiesbaden: Springer VS, 2018), 39.

[5] So in etwa sinngemäß Helga Cremer-Schäfer beim Impulsvortrag ‚Soziale Ausschließung als Voraussetzung und Folge Sozialer Arbeit’ beim Bundeskongress Soziale Arbeit am 30.09.2015 in Darmstadt, nach eigener Mitschrift des Verfassers.

[6] § 47 AsylG

[7] § 3 Abs. 2 S. 1 AsylbLG

[8] § 56 Abs. 1 AsylG

[9] Vgl. Georg Classen, Das Asylbewerberleistungsgesetz – Einschränkungen des Grundrechts auf ein menschenwürdiges Existenzminimum für Geflüchtete. Bedarfsdeckung und Regelsätze nach Asylbewerberleistungsgesetz, Hartz IV und Bürgergeldgesetz, hg. von PRO ASYL und Flüchtlingsrat Berlin (Frankfurt am Main/Berlin, 2022), https://fluechtlingsrat-berlin.de/wp-content/uploads/doku_asylblg_verfassung.pdf.

[10] § 61 Abs. 1 AsylG

[11] § 44 Abs. 4 AufenthG. Stephan Dünnwald spricht in diesem Zusammenhang von „staatlich verordneter Untätigkeit“, Stephan Dünnwald, „Weg-stellschrauben. Arbeitsmarktzugang von Flüchtlingen als ordnungspolitische Maßnahme“, in Logistische Grenzlandschaften. Das Regime mobiler Arbeit nach dem ›Sommer der Migration‹, hg. von Moritz Altenried u. a. (Münster: Unrast, 2017), 202.

[12] Vgl. Jenny Baron, Lea Flory, und Daniela Krebs, „Living in a box. Psychosoziale Folgen des Lebens in Sammelunterkünften für geflüchtete Kinder. Eine Recherche“, hg. von Bundesweite Arbeitsgemeinschaft der Psychosozialen Zentren für Flüchtlinge und Folteropfer – BAfF e.V. (BAfF e.V., 2020), http://www.baff-zentren.org/wp-content/uploads/2020/05/BAfF_Living-in-a-box_Kinder-in-Ankerzentren.pdf; Heinz-Jochen Zenker und Stephanie Kirchner, „Ankerzentren machen krank“, Deutsches Ärzteblatt, Nr. 3 (17. Januar 2020): 70–71, https://www.aerzteblatt.de/pdf.asp?id=211911.

[13] Albert Scherr, „Wer soll deportiert werden? Wie die folgenreiche Unterscheidung zwischen den ‚wirklichen‘ Flüchtlingen, den zu Duldenden und den Abzuschiebenden hergestellt wird“, Soziale Probleme, Nr. 26 (2015): 151.

[14] Vgl. Albert Scherr, „Die Abschwächung moralischer Empörung. Eine Analyse politischer Reaktionen auf zivilgesellschaftliche Proteste gegen Gesetzesverschärfungen und Abschiebungen“, Zeitschrift für Flüchtlingsforschung 1, Nr. 1 (2017): 88–105.

[15] IFSW und IASSW, „Global Definition of Social Work“, 2014, https://www.ifsw.org/what-is-social-work/global-definition-of-social-work/.

[16] IFSW und IASSW.

[17] IFSW und IASSW.

[18] DBSH, „Berufsethik des DBSH. Ethik und Werte“ (DBSH, 2014), 27, https://www.dbsh.de/media/dbsh-www/redaktionell/pdf/Sozialpolitik/DBSH-Berufsethik-2015-02-08.pdf.

[19] Vgl. Albert Scherr und Karin Scherschel, „Soziale Arbeit mit Flüchtlingen im Spannungsfeld von Nationalstaatlichkeit und Universalismus. Menschenrechte – ein selbstevidenter normativer Bezugsrahmen der Sozialen Arbeit?“, Widersprüche, Nr. 141 (2016): 123.

[20] Vgl. Tara Bonyad und Hannah Franke, „Flüchtlingssozialarbeit“ an Ausländerbehörden? Eine intervenierende migrationsregimeanalytische Aufarbeitung. (Unveröffentlichter) Projektbericht im Rahmen des Masterstudiengangs Soziale Arbeit als Menschenrechtsprofession (MSW 11),
2021, 20.

[21] Vgl. Bonyad und Franke, 33.

[22] Bonyad und Franke, „Flüchtlingssozialarbeit“ an Ausländerbehörden? Eine intervenierende migrationsregimeanalytische Aufarbeitung. (Unveröffentlichter) Projektbericht im Rahmen des Masterstudiengangs Soziale Arbeit als Menschenrechtsprofession (MSW 11).

[23] Vgl. Bonyad und Franke, 25.

[24] Vgl. Bonyad und Franke, 32 f., 36.

[25] RL Soziale Betreuung Flüchtlinge vom 5. Juni 2018 (SächsABl. S. 783), https://www.revosax.sachsen.de/vorschrift/17735-RL-Soziale-Betreuung-Fluechtlinge (Aufruf am 15.11.2022).

[26] Carolin und Sandra Münch führen solche förderpolitischen Ausschlussklauseln auf eine ideologisch verwurzelte Grundskepsis gegenüber unabhängigen Asylberatungsangeboten zurück (vgl. Carolin Münch und Sandra Münch, „Über die Relevanz von Asylberatung – in Sachsen und überall“, Querfeld. Das Jahresmagazin des Sächsischen Flüchtlingsrates, Nr. 5 (2021): 105.).

[27] Vgl. Magdalena Engel, „Die ‚Blackbox‘ Erstaufnahmeeinrichtung. Möglichkeiten und Grenzen einer menschenrechtsorientierten Geflüchtetensozialarbeit“, in Flüchtlingssozialarbeit in Bewegung. Ein Handlungsfeld der Sozialen Arbeit am Beispiel der FSA in Sachsen, hg. von Marion Gemende u. a. (Weinheim: Beltz Juventa, 2022), 179–80.

[28] Vgl. Engel, 181.

[29] Runder Tisch Migration Landkreis Leipzig (RTM), Stellungnahme: Flüchtlingssozialarbeit seit 01.01.2021 im gesamten Landkreis Leipzig in öffentlicher Trägerschaft der Landkreisverwaltung, 02.02.2021, enthalten in: Bonyad und Franke, „Flüchtlingssozialarbeit“ an Ausländerbehörden? Eine intervenierende migrationsregimeanalytische Aufarbeitung. (Unveröffentlichter) Projektbericht im Rahmen des Masterstudiengangs Soziale Arbeit als Menschenrechtsprofession (MSW 11), Anhang A3.4.

[30] § 1 RDG

[31] Vgl. Laura Hilb, „Effektiver Zugang zu Recht. Der Anspruch auf Rechtsberatung während der Asylverfahrens“, Beratung und Rechtsschutz im Asylverfahren. Beiträge zu den Anforderungen an die rechtliche Beratung und Vertretung von Schutzsuchenden. Beilage zum Asylmagazin 7-8/2017, Juli 2017, 3–7.

[32] Vgl. Wiebke Judith, „Druck auf die Länder? Lex AnkER im ‚II. Hau-Ab-Gesetz‘. Neuregelungen zur Wohnpflicht in Aufnahmeeinrichtungen und zur Asylverfahrensberatung“, Das Migrationspaket – Beiträge zu den aktuellen gesetzlichen Neuerungen im Asyl- und Aufenthaltsrecht sowie in weiteren Rechtsgebieten, Beilage zum Asylmagazin 8-9/2019, September 2019, 76.

[33] Deutscher Bundestag, „BT-Drucksache 16/3655, Gesetzentwurf der Bundesregierung, Entwurf eines Gesetzes zur Neuregelung des Rechtsberatungsrechts, 30.11.2006“, 30. November 2006, 39, https://dserver.bundestag.de/btd/16/036/1603655.pdf.

[34] § 2 Abs. 1 RDG

[35] Eileen Hagebölling und Jens Dieckmann, Besser zusammen – Schnittstellen zwischen sozialarbeiterischer und anwaltlicher Tätigkeit. Empfehlungen für eine gelingende Kooperation in der Beratung von Geflüchteten, hg. von Deutsches Rotes Kreuz e.V. (Berlin: DRK, 2020), 8.

[36] Vgl. Deutscher Bundestag, „BT-Drucksache 16/3655, Gesetzentwurf der Bundesregierung, Entwurf eines Gesetzes zur Neuregelung des Rechtsberatungsrechts, 30.11.2006“, 30; Simone Janssen, „Rechtsberatung in der Flüchtlingssozialarbeit“, in Flüchtlingssozialarbeit in Bewegung. Ein Handlungsfeld der Sozialen Arbeit am Beispiel der FSA in Sachsen, hg. von Marion Gemende u. a. (Weinheim: Beltz Juventa, 2022), 259.

[37] Vgl. Michael Bommes und Albert Scherr, Soziologie der Sozialen Arbeit, 2. (Weinheim/Basel: Beltz Juventa, 2012), 208.

[38] Vgl. Berthold Münch, „Die Beratung von Flüchtlingen als Rechtsdienstleistung. Zur Zulässigkeit unentgeltlicher Verfahrensberatung nach dem Rechtsdienstleistungsgesetz“, Nr. 4/2015 (2015): 106; Janssen, „Rechtsberatung in der Flüchtlingssozialarbeit“, 260.

[39] Vgl. Münch, „Die Beratung von Flüchtlingen als Rechtsdienstleistung. Zur Zulässigkeit unentgeltlicher Verfahrensberatung nach dem Rechtsdienstleistungsgesetz“, 106; Hagebölling und Dieckmann, Besser zusammen – Schnittstellen zwischen sozialarbeiterischer und anwaltlicher Tätigkeit. Empfehlungen für eine gelingende Kooperation in der Beratung von Geflüchteten, 29.

[40] § 6 Abs. 2 S. 1 RDG

[41] § 6 Abs. 2 S. 2 RDG

[42] Deutscher Bundestag, „BT-Drucksache 16/3655, Gesetzentwurf der Bundesregierung, Entwurf eines Gesetzes zur Neuregelung des Rechtsberatungsrechts, 30.11.2006“, 58.

[43] Vgl. Deutscher Bundestag, 58.

[44] Vgl. AWO Bundesverband e.V., Das Rechtsdienstleistungsgesetz. Möglichkeiten und Grenzen der rechtlichen Beratung in den Migrationsfachdiensten, 1. Aufl. (Berlin: AWO Bundesverband e.V., 2019), 15.

[45] Vgl. Hagebölling und Dieckmann, Besser zusammen – Schnittstellen zwischen sozialarbeiterischer und anwaltlicher Tätigkeit. Empfehlungen für eine gelingende Kooperation in der Beratung von Geflüchteten, 10; Falko Behrens, „Asylverfahrensberatung ohne Rechtsberatung? Diskussionsbeitrag zur Umsetzung von § 12a AsylG“, Asylmagazin, Zeitschrift für Flüchtlings- und Migrationsrecht, Nr. 1-2/2020 (2020): 8.

[46] Vgl. Deutscher Bundestag, „BT-Drucksache 16/3655, Gesetzentwurf der Bundesregierung, Entwurf eines Gesetzes zur Neuregelung des Rechtsberatungsrechts, 30.11.2006“, 58.

[47] Vgl. Stephan Hocks, „Die juristische ‚Anleitung‘ nach dem Rechtsdienstleistungsgesetz. Qualifizierte Begleitung von Beratenden am Beispiel der Refugee Law Clinic Gießen“, Asylmagazin, Zeitschrift für Flüchtlings- und Migrationsrecht, Nr. 10-11/2018 (2018): 338; Hagebölling und Dieckmann, Besser zusammen – Schnittstellen zwischen sozialarbeiterischer und anwaltlicher Tätigkeit. Empfehlungen für eine gelingende Kooperation in der Beratung von Geflüchteten, 34.

[48] Vgl. Hagebölling und Dieckmann, Besser zusammen – Schnittstellen zwischen sozialarbeiterischer und anwaltlicher Tätigkeit. Empfehlungen für eine gelingende Kooperation in der Beratung von Geflüchteten, 32 f. Ich danke den Autor*innen der Arbeitshilfe zudem für den fachlichen Austausch und die ergänzenden Einschätzungen zum Thema.

[49] Vgl. Dorit Starke, „Blick über den Tellerrand. Flüchtlingssozialarbeit in anderen Bundesländern“, in Flüchtlingssozialarbeit in Bewegung. Ein Handlungsfeld der Sozialen Arbeit am Beispiel der FSA in Sachsen (Weinheim: Beltz Juventa, 2022), 273. So heißt es z. B. in der Beratungs- und Integrationsrichtlinie (BIR) Bayerns, einem Bundesland mit bekanntermaßen asylpolitisch eher restriktiven Linie, lediglich: „Die Vorschriften des Rechtsdienstleistungsgesetzes (RDG) in der jeweils geltenden Fassung sind zu beachten.“ (Abschnitt 2.1.4) Von einem Ausschluss von Rechtsberatung ist darin keine Rede.

[50] Während viele Sozialarbeitende in Aufnahmeeinrichtungen in anderen Bundesländern, mit denen ich im Rahmen meiner Forschung sprach, angaben, der Erhalt eines behördlichen Briefes sei in der Regel der Anlass, warum Adressat*innen die Beratung erstmals aufsuchten, und damit oftmals den Beginn der sozialarbeiterischen Hilfebeziehung markierte.

[51] Vgl. Engel, „Die ‚Blackbox‘ Erstaufnahmeeinrichtung. Möglichkeiten und Grenzen einer menschenrechtsorientierten Geflüchtetensozialarbeit“,
180 ff.

[52] Vgl. Hilb, „Effektiver Zugang zu Recht. Der Anspruch auf Rechtsberatung während der Asylverfahrens“. Die tatsächliche Möglichkeit für von staatlicher Herrschaft unmittelbar betroffene Menschen, als Subjekt in rechtlichen Verfahren auftreten zu können – was sowohl tatsächlichen Zugang zu Informationen als auch zu rechtlicher Vertretung impliziert –, um sie betreffende staatliche Entscheidungen überprüfen zu lassen und rechtliche Instrumente für ihren Schutz zu mobilisieren, kann als ein wichtiger Ausdruck des Rechtsstaatsprinzip angesehen werden (vgl. Maximilian Pichl, Rechtskämpfe. Eine Analyse der Rechtsverfahren nach dem Sommer der Migration (Frankfurt/New York: Campus, 2021), 39.

[53] Vgl. Janssen, „Rechtsberatung in der Flüchtlingssozialarbeit“, 263 ff.

[54] Vicki Täubig, „Flüchtlingssozialarbeit und soziale Ausschließung“, in Handbuch Soziale Ausschließung und Soziale Arbeit, hg. von Roland Anhorn und Johannes Stehr (Wiesbaden: Springer VS, 2021), 1036.

[55] Vgl. Ulrike Eichinger und Barbara Schäuble, „Konfliktkonstellationen als gesellschaftliche Verhältnisse begreifen – Welche Theorien und Methoden tragen dazu bei?“, in Konfliktanalysen: Element einer kritischen Sozialen Arbeit. Ein Studienbuch, hg. von Ulrike Eichinger und Barbara Schäuble (Wiesbaden: Springer, 2022), 210.

[56] Dass ‚der Staat‘ soziale Dienstleistungen fördert, mit deren Hilfe Menschen ermächtigt werden, sich gegen sie betreffende nachteilige behördliche Entscheidungen ggf. zur Wehr zu setzen, mag Einigen als widersprüchlich erscheinen (vgl. z.B. Marianne Sand, Marion Gemende, und Margit Lehr, „Die zwiespältige Debatte um fachliche Standards in der Flüchtlingssozialarbeit“, in Flüchtlingssozialarbeit in Bewegung. Ein Handlungsfeld der Sozialen Arbeit am Beispiel der FSA in Sachsen, hg. von Marion Gemende u. a. (Weinheim: Beltz Juventa, 2022), 104 f.), sollte aber letztlich als unverzichtbares Merkmal von Rechtsstaatlichkeit (Kontrolle und Begrenzung des staatlichen Gewaltmonopols gegenüber den von ihm Betroffenen) anerkannt werden.

[57] Vgl. Margit Lehr und Marion Gemende, „Warum Flüchtlingssozialarbeit in Freier Trägerschaft agieren sollte und Öffentliche Träger dennoch Verantwortung tragen“, in Flüchtlingssozialarbeit in Bewegung. Ein Handlungsfeld der Sozialen Arbeit am Beispiel der FSA in Sachsen, hg. von Marion Gemende u. a. (Weinheim: Beltz Juventa, 2022), 71–79.

[58] Vgl. Nivedita Prasad, „Soziale Arbeit als Menschenrechtsprofession im Kontext von Flucht“, in Sozialer Wandel und Kohäsion. Ambivalente Veränderungsdynamiken, hg. von Barbara Thiessen, Clemens Dannenbeck, und Mechthild Wolff (Wiesbaden: Springer VS, 2019), 192 ff.

[59] Vgl. Bonyad und Franke, „Flüchtlingssozialarbeit“ an Ausländerbehörden? Eine intervenierende migrationsregimeanalytische Aufarbeitung. (Unveröffentlichter) Projektbericht im Rahmen des Masterstudiengangs Soziale Arbeit als Menschenrechtsprofession (MSW 11).

[60] § 3 Abs. 2 SächsKomPauschVO, https://www.revosax.sachsen.de/vorschrift/19379#p3

[61] Vgl. https://medienservice.sachsen.de/medien/news/1039447. Ich danke für den Hinweis hierzu im Rahmen der Fachtagung.


Quellenverzeichnis

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Fotos: Guillaume Robin / LaFaSt


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