Über den Tellerrand geschaut – Flüchtlings- und/oder Migrationssozialarbeit in anderen Bundesländern


Das föderale Staatssystem der Bundesrepublik Deutschland bedingt regional unterschiedliche Regelungen zur Flüchtlingssozialarbeit (FSA) oder auch Migrationssozialarbeit (MSA). So haben die Bundesländer verschiedene Gesetze und/oder Richtlinien geschaffen, welche die Soziale Arbeit mit Geflüchteten sowie verschiedene Integrationsleistungen (Förderung im Zugang zu Spracherwerb, Bildung, Arbeitsmarkt etc.) regeln. Daraus resultieren vielfältige Möglichkeiten einer Ausgestaltung der FSA in den verschiedenen Bundesländern, was nicht zuletzt ursächlich für die regional differente Qualität des Arbeitsfeldes sein könnte. So sollte der angestrebte Überblick zu den diversen Strukturen in den jeweiligen Bundesländern auch die Möglichkeit schaffen, die regionalen Entwicklungen in einen bundesdeutschen Kontext einzuordnen.

Seit dem Jahr 2019 bestand ein inhaltlicher Schwerpunkt der Projektarbeit in einer vergleichenden Analyse zur Umsetzung der FSA/MSA in weiteren Bundesländern. Unser Erkenntnisinteresse lag dabei in erster Linie darin, einen Überblick über die strukturellen Rahmenbedingungen für die Soziale Arbeit im Handlungsfeld Fluchtmigration sowie darüber hinaus bestehende Ansätze lokaler Integrationspolitiken zu gewinnen. Hierbei wollten wir auf die regionalen Gesetzesgrundlagen und Förderstrukturen blicken, um u.a. Impulse für die rechtliche und konzeptionelle Ausgestaltung des Handlungsfeldes der FSA zusammenzufassen und deren Übertragbarkeit auf weitere lokale Zusammenhänge (bspw. in Sachsen) zu diskutieren. Aus diesem grundlegenden Interesse entwickelten wir zunächst drei Fragestellungen:

  • Wie ist FSA in anderen Bundesländern gesetzlich verankert?
  • Welche kommunalen Modelle, Richtlinien und Projekte gibt es?
  • Welche Rahmenbedingungen verstetigen eine professionelle FSA?

Angelehnt an Salheiser[1] erfolgte eine Dokumentenanalyse (Internetquellen, Veröffentlichungen wie Zeitungsartikel, Broschüren und Konzepte). Parallel dazu bestand Kontakt zu verschiedenen Akteur*innen der FSA/MSA in alle Bundesländer.

Eine vollständige aktuelle Gegenüberstellung der FSA/MSA in den deutschen Bundesländern fehlt in der Forschungsliteratur und wäre eine notwendige nächste Aufgabe. Die folgenden Ausführungen fußen auf den Erkenntnissen aus dem beschriebenen Prozess und sollen einen Einblick in den angestrebten Bundesländervergleich ermöglichen.


Nationale Regelungen

Auf Bundesebene ist das Ministerium des Inneren (BMI) für die Ausgestaltung der politischen Bereiche in Bezug auf Migration und Integration verantwortlich. Zur Anwendung kommen dabei das Aufenthaltsrecht, das Asyl- und Flüchtlingsrecht, das Staatsangehörigkeitsrecht und das Freizügigkeitsgesetz innerhalb der EU. Integrationsmaßnahmen werden auf Bundesebene nach dem Zuwanderungsgesetz geregelt. Mit dem Inkrafttreten des Zuwanderungsgesetzes 2005 ist das „Bundesamt für Migration und Flüchtlinge“ (BAMF) neben der Entscheidung über die Asylbegehren auch für die Integration (Integrationskurse, nationales Integrationsprogramm) sowie die Migrationsberichte zuständig. Für die Aufgabe der Asylentscheidungen hat das BAMF in den Bundesländern etwa 50 Außenstellen eingerichtet. Eine Verteilung der asylsuchenden Menschen erfolgt nach §45 AsylG und ist seit dem 1.01.1993 durch das System „Erstverteilung von Asylbegehrenden“ (EASY) geregelt. Angewendet wird für eine quotengerechte Verteilung auf alle Bundesländer eine Berechnung nach dem Königsteiner Schlüssel.

Seit 2007 treffen sich auf der Integrationsministerkonferenz der Länder die Vertreter*innen der Bundesländer und der Integrationsbeauftragte der Bundesregierung. Hier werden länderübergreifende Angelegenheiten der Integration, die Koordinierung der Länderpolitiken, sowie Erfahrungen ausgetauscht und diskutiert. Ein Ergebnis der regelmäßig stattfindenden Integrationsgipfel ist der nationale Integrationsplan. Mit ihm verpflichten sich Bund, Länder, Kommunen und Verbände zu 150 Maßnahmen im Bereich der Integrationskurse, der Sprachförderung, Ausbildungs- und Berufsbildungshilfen, der Stärkung von Frauen und Mädchen mit Migrationsbiografie, Gesundheitspflege sowie der Partizipation.[2] Auf den verschiedenen vom Bund einberufenen Konferenzen werden wesentliche Entscheidungen angestoßen, welche die Erbringungskontexte von Integrationsarbeit im bundesdeutschen Gebiet berühren. Die Soziale Arbeit mit geflüchteten Menschen findet nur unterschwellig Eingang in einen bundesdeutschen Integrationsdiskurs. Doch obwohl die FSA bei dieser Konferenz kein wesentlicher Akteur ist, kann sie dennoch als eine wichtige Schnittstelle bei der Umsetzung der Maßnahmen in den Ländern und Kommunen verstanden werden.

Der Sachverständigenrat deutscher Stiftungen für Integration und Migration (SVR) prüft regelmäßig die Umsetzung der Empfehlungen der verschiedenen Konferenzen und kommt zu dem Schluss, dass es eine stärkere Initiative für das Schaffen verpflichtender Maßnahmen zur Integration von Menschen mit Migrationsgeschichte braucht.[3] Ebenso wurde ein Integrationsmonitoring der Länder geschaffen, welches die Umsetzung der Integrationsaufgaben überprüft.

Für anerkannte erwachsene Asylberechtigte, anerkannte Geflüchtete und Menschen, die subsidiären Schutz in der Bundesrepublik erhalten, stehen bundeseinheitliche Unterstützungsangebote wie beispielsweise die Migrationsberatungsstellen für erwachsene Zuwander*innen (MBE) nach §75 Nr. 9 i.V.m § 45 S. 1 AufenthG bereit. In den Zuständigkeitsbereich der Länder fallen die Gewährung existenzsichernder Leistungen sowie die Unterbringung der Asylsuchenden.

Die Umsetzung der Bundesgesetze obliegt wiederum den Innenminister*innen der Bundesländer, wodurch informative und werbende Einbürgerungs- aber auch Abschiebepraxen in den Bundesländern unterschiedlich umgesetzt werden.[4] Ebenso ist die Gesundheitsversorgung von Geflüchteten in den Bundesländern verschieden geregelt.[5]


Gesetzliche Verankerungen der Flüchtlingssozialarbeit in den Bundesländern

Eine gesetzliche Verankerung der FSA/MSA erfolgt bislang nur in einigen Bundesländern. Die Bundesländer Brandenburg, Sachsen-Anhalt und Thüringen verfügen über eine gesetzliche Festschreibung in den jeweiligen Landesaufnahmegesetzen. In Mecklenburg-Vorpommern und Rheinland-Pfalz erfolgt eine Erwähnung in den jeweiligen Landesintegrationskonzepten, aus denen sich Rahmenbedingungen für die Arbeit mit Geflüchteten ableiten lassen.[6] In Nordrhein-Westfalen ist die finanzielle Förderung eine freiwillige Leistung des Landes auf Grundlage der „Richtlinien über die Gewährung von Zuwendungen zur sozialen Beratung von Flüchtlingen in Nordrhein-Westfalen“. Dort erfolgt die Zuwendung über eine Projektförderung in Form eines Zuschusses als Festbetragsfinanzierung.[7] Im Saarland findet sich eine Reglung über die Förderrichtlinie „Förderung der Integration und der Betreuung von Asylbewerbern und Bewohnern der Landesaufnahmestelle“.[8] Es finden sich auch in anderen Ländern in den Regelungen und Richtlinien neben dem Begriff der Betreuung die Erwähnung der „Integration“, was zeigt, dass Integrationsangebote geschaffen wurden. Inwieweit diese für verschiedene geflüchtete Zielgruppen verfügbar sind, wird noch auszuführen sein.

Nicht zuletzt wird der Integrationsbegriff generell (und auch innerhalb der Landesregierungen) verschieden interpretiert und gefüllt: „Kontroversen beziehen sich auf die Definition, auf den Status von Integration und auf die adäquate Integrationspolitik. Vereinfacht ausgedrückt lässt sich ein eher assimilatorisches Integrationsverständnis von einem eher partizipativen Integrationsverständnis unterscheiden. Das assimilatorische Integrationskonzept […] sieht die Integrationsleistung vor allem als Bringschuld bei der zugewanderten Bevölkerung.“[9] Aus einem assimilatorischen Integrationsverständnis resultieren zwangsläufig gänzlich andere Richtlinien für Maßnahmen und Angebote als aus einem Integrationsverständnis, welches auf gleichwertige Partizipation und Gleichbehandlung migrantischer Personen abzielt.

Nach Art. 28 Abs.2 GG sind die 294 Landkreise in Deutschland wie die kreisfreien Städte und Gemeinden Gebietskörperschaften, welche ein Recht auf kommunale Selbstverwaltung innehaben, wodurch ihnen die Verantwortung in der Erledigung der Aufgaben zukommt.[10] Bezüglich der Integration geflüchteter Menschen bedeutet dies für die Kommunen, dass sie in der Umsetzung der Landesgesetze eigene Möglichkeiten und Wege entwickeln müssen. Aumüller[11] verweist darauf, dass der kommunale Auftrag hierbei auch die Schaffung von Zugängen zum Wohnungs- Ausbildungs- und Arbeitsmarkt, Schulen und Kindergärten, sowie kulturellen Angeboten umfasse. Die sehr divergierende Umsetzung in den Bundesländern resultiert aus dieser kommunalen Selbstverwaltung.

Viele Städte, Gemeinden und Kreise in den letzten Jahren eigene Leitbilder entwickelt.

Die Flüchtlingssozialarbeit ist ein Teilbereich der Profession Sozialer Arbeit, deren Adressat*innen sowohl Personen ohne Aufenthaltstitel als auch Asylsuchende, Geduldete, Illegalisierte und Anerkannte sind. FSA ist jedoch kein allgemeingültiger Begriff innerhalb der Sozialen Arbeit, wie bspw. die Kinder- und Jugendarbeit. In Deutschland zeigt sich anhand der länderbezogenen verschiedenen Bezeichnungen für das Handlungsfeld sehr deutlich, wie divers die Arbeit mit geflüchteten Menschen in den einzelnen Ländern umgesetzt wird.  So wird in Brandenburg von Migrationssozialarbeit (MSA) gesprochen. Diese Bezeichnung verweist bereits darauf, dass die in diesem Rahmen geschaffenen Angebotsstrukturen allen migrantischen Menschen offenstehen. Aber auch Bezeichnungen wie „Flüchtlingssozialdienst“ in Baden-Württemberg, „Flüchtlings- und Integrationsberatung“ in Bayern und Bremen, „Migrationsberatung“ in Niedersachsen oder „Migrations- und Integrationsfachdienste“ im Saarland werden verwendet, um die Strukturen der Geflüchtetensozialarbeit zu benennen.

An dieser Stelle soll erwähnt werden, dass eine Verankerung der Geflüchtetensozialarbeit je nach Bundesland anders bindend festgeschrieben ist. So gibt es Bundesländer, welche die Erledigung der FSA für die Kommunen ihres Bundeslandes als Pflichtaufgabe verbindend festschreiben. Andere verweisen auf das Selbstverwaltungsrecht der Kommunen und verpflichten diese nicht zur Erledigung dieser Aufgabe. Ebenso kann eine Einschätzung über die gesetzliche Verankerung der FSA/MSA innerhalb der einzelnen Bundesländer erfolgen. So gibt es wenige Länder in der Bundesrepublik, die FSA/MSA über ein Gesetz – entweder ein Landesaufnahmegesetz oder ein Integrationsgesetz – festschreiben. Andere Bundesländer definieren den Rahmen und die Aufgaben von FSA über Verordnungen, welche weniger bindend als ein Gesetz sind. In einigen Bundesländern wurden Richtlinien zur Umsetzung der FSA/MSA geschaffen, welche keine gesetzliche Bindung haben und somit als eine Empfehlung gewertet werden können.

Quelle: Dorit Starke, Wissenschaftliche Begleitung FSA, ehs Dresden

Die Formen der gesetzlichen Verankerung der Flüchtlingssozialarbeit

Flüchtlingsaufnahmegesetze und Richtlinien

Die Flüchtlingsaufnahmegesetze der Länder haben meist lediglich die Gestaltung der Unterbringung von Geflüchteten zum Gegenstand. In diesen Aufnahmegesetzen lassen sich kaum tiefgreifende Regelungen zu sozialarbeiterischen Angeboten für Geflüchtete oder einer psychosozialen Begleitung und Beratung finden. Ähnlich verhält es sich mit der Verankerung etwaiger Angebote einer unabhängigen asylverfahrensrechtlichen Beratung.

Als erstes Bundesland schreibt hier Baden-Württemberg seit 2014 in seinem Flüchtlingsaufnahmegesetz (FlüAG) Richtlinien zur Umsetzung einer qualifizierten Sozial- und Verfahrensberatung bereits in der Erstaufnahme sowie eine Feststellung besonders schutzbedürftiger Personen fest.[12] Des Weiteren fordert das Gesetz von den unteren Aufnahmebehörden die Gewährleistung einer angemessenen FSA, die Garantie des Schulbesuches von Kindern und „dass unentgeltlich Grundkenntnisse der deutschen Sprache erworben werden können“.[13] Im Jahr 2016 schuf das Bundesland Brandenburg ein in Bezug auf die Ausführung der MSA ähnlich detailliertes Landesaufnahmegesetz (LAufnG). Ein Thüringer Flüchtlingsaufnahmegesetz (ThürFlüAG) trat zum 01.01.1998 in Kraft, schreibt aber erst seit 2010 mit der Thüringer Gemeinschaftsunterkunfts- und Sozialbetreuungsverordnung (ThürGUSVO) Standards für die Unterbringung und die Soziale Arbeit fest.[14] In Brandenburg erfolgte eine gesetzliche Verankerung der MSA im Jahr 2016.[15] In Mecklenburg-Vorpommern erfolgte eine Festschreibung des Berufsbildes der Geflüchtetensozialarbeitenden mit Erstellung der „Richtlinie für den Betrieb von Gemeinschaftsunterkünften und die soziale Betreuung der Bewohner“ im Jahr 2020.[16] Hier ist die Rede von einer sozialen Betreuung. Das qualifizierte Fachpersonal soll laut Richtlinie ein soziales Studium absolviert haben oder eine langjährige Erfahrung in der Betreuung von Flüchtlingen mitbringen.[17]. In Nordrhein-Westfalen besteht eine flächendeckende Beratungsstruktur seit 1996, welche im Laufe der letzten 25 Jahre stetig überarbeitet und weiterentwickelt wurde. Ebenso verabschiedete Sachsen-Anhalt 1998 ein Aufnahmegesetz (AufnG) und 2016 eine Aufnahmegesetzausführungsverordnung (AufnGAVO)[18]. In Sachsen trat die „Richtlinie Soziale Betreuung Flüchtlinge“ im Jahr 2015 in Kraft. Die Richtlinie Soziale Betreuung wurde 2018 durch die Kommunalpauschalenverordnung (KomPauschVO) abgelöst und wurde im Jahr 2021 noveliert.[19]

In den meisten Bundesländern wurden in den vergangenen Jahren rechtliche, förderrechtliche und fachliche Rahmenbedingungen nachjustiert. Der Freistaat Bayern hat mit der Zusammenlegung von der „Landes-Migrationsberatung“ und der „Asylsozialberatung” zum 1. Januar 2018 eine veränderte landeseinheitliche Beratungsstruktur geschaffen. „Flüchtlings- und Integrationsberaterinnen und -berater ermöglichen hierbei neu zugewanderten, bleibeberechtigten Menschen mit Migrationshintergrund sowie Asylbewerberinnen und -bewerbern mit guter Bleibeperspektive ein professionelles, bedarfsabhängiges und zielgruppenspezifisches Beratungsangebot. Asylbewerberinnen und Asylbewerber ohne gute Bleibeperspektive werden ebenfalls zielgruppenspezifisch beraten“.[20] So wird anhand dieses kurzen Auszugs ersichtlich, dass hierbei eine Differenzierung des Adressat*innenkreises anhand zugeschriebener „Bleibeperspektiven“ vorgenommen wird.

Integrationskonzepte/-gesetze

Ein bundesdeutsches Integrationsgesetz wurde 2016 in Merseburg verabschiedet. Dieses Artikelgesetz (ein Gesetz, das verschiedene Vorschriften zusammenfasst und abändert) unterscheidet zwischen Menschen mit guter Bleibeperspektive und Menschen mit schlechter Perspektive auf eine Anerkennung. Nach Voigt schaffe das bundesdeutsche Integrationsgesetz ein „Dreiklassensystem“,[21] in welchem diejenigen mit guter Bleibeperspektive „[…] möglichst zügig in unsere Gesellschaft und in den Arbeitsmarkt integriert werden […]“,[22] Menschen aber aus sogenannten sicheren Herkunftsstaaten „[…] mit Blick auf die Rückkehr in ihre Herkunftsländer adäquat gefördert […]“[23] werden sollten. Für die Soziale Arbeit entstehe ein Dilemma. So könne sie anhand der verschiedenen Bleibeperspektiven der Zielgruppe Angebote teilweise nur eingeschränkt anbieten und umsetzen.[24]

Mit der aktuellen Bundesregierung (Wahl Oktober 2021) lesen sich im Koalitionsvertrag Neuerungen in Bezug auf die deutsche Einwanderungspolitik.[25] Erste Veränderungen wurden angestoßen. So wurde ein Gesetz zur Einführung eines Chancen-Aufenthaltsrecht im Jahr 2022 verabschiedet, welches zum 1.01.2023 in Kraft trat. Die Bundesregierung sieht in dieser Gesetzesverabschiedung einen Schritt in eine neue Asyl-, Migrations- und Integrationspolitik, welche langjährigen geduldeten Migrant*innen ein dauerhaftes Bleiberecht in Deutschland ermöglichen soll und die Praxis jahrelanger Kettenduldungen beendet.[26]

Als erstes Bundesland hat Berlin im Dezember 2010 ein Partizipations- und Integrationsgesetz (PartIntG) beschlossen[27]. Im Jahr 2012 verabschiedete Nordrhein-Westfalen sein Integrationsgesetz „Gesetz zur Förderung der gesellschaftlichen Teilhabe und Integration in Nordrhein-Westfalen“. In dem Integrationsgesetz von Nordrhein-Westfalen werden neben der Beteiligung und Vertretung in diversen Gremien vor allem Integrationsaufgaben geregelt[28]. Ein Partizipations- und Integrationsgesetz in Baden-Württemberg besteht seit 2015.[29] Ebenso verabschiedete Bayern ein Integrationsgesetz im Jahr 2016, welches jedoch inhaltlich stark auf eine Integrationsförderung im Sinne des assimilatorischen Integrationsverständnisses der Integration als Bringschuld eingeht und den Status eines Gastes in einer „deutschen Leitkultur“[30] unterstreicht.[31] Das Integrationsgesetz des Landes Nordrhein-Westfalen hat eine andere Zielsetzung. In diesem Gesetz wird von einer Trennung nach Bleibeperspektiven abgesehen und zentrale Aufgaben des Landes bei der Integration von allen Migrant*innen aufgeführt. [32] Ein Integrationsgesetz des Landes Schleswig-Holstein wurde nach jahrelanger Diskussion im Juni 2021 verabschiedet. Niedersachsen

Einige Bundesländer haben landesweite Integrationskonzepte erarbeitet, welche weniger bindend in der Umsetzung als Integrationsgesetze sind. Darüber hinaus haben diverse Landkreise und Kommunen eigene Integrationskonzepte entwickelt. So dienen beispielsweise im Bundesland Brandenburg allen Landkreise eigene Integrationskonzepte als Handlungsleitfäden.


Finanzierung

Wie bereits oben dargestellt übernehmen die Kommunen eine ausführende Funktion bei der Unterbringung von Geflüchteten. Darüber hinaus sind sie zur Erbringungen der Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz und auch für die anteilige Übernahme von medizinischen Behandlungskosten verantwortlich. Die Finanzierung der Flüchtlings- und Migrationssozialarbeit hingegen regeln die Bundesländer über landeseigene geschaffene Erstattungsverfahren. Mehrere Bundesländer haben dafür Verordnungen (Baden-Württemberg, Brandenburg, Thüringen) oder Richtlinien (Bayern, Mecklenburg-Vorpommern, Nordrhein-Westfalen, Niedersachsen) geschaffen.

In Thüringen, wie auch in anderen Ländern mit einem Landesaufnahmegesetz, wird über eine dafür geschaffene Verordnung, die „Thüringer Verordnung über die Kostenerstattung nach dem Thüringer Flüchtlingsaufnahmegesetz“ (ThürFlüKEVO), eine Finanzierung der Flüchtlingssozialarbeit umgesetzt.[33] In Baden-Württemberg regelt die „Verwaltungsvorschrift Zuwendungsrichtlinie des Ministeriums für Soziales und Integration zur Förderung des Integrationsmanagements in den Städten, Gemeinden und Landkreisen“ (VwV Integrationsmanagement) die Finanzierung des sogenannten „Integrationsmanagements“[34] in den Landkreisen und kreisfreien Städten, in Form einer Pauschal-Zuwendung an die Kommunen. In Berlin wird die Sozialarbeit in den Gemeinschaftsunterkünften vom Land finanziert. Die dezentralen Beratungsstellen[35], die überwiegend von gemeinnützigen Vereinen gestellt werden, erhalten ihre Finanzierung hingegen über die Senatsverwaltung. In Nordrhein-Westfalen ist die finanzielle Förderung eine freiwillige Leistung des Landes auf Grundlage der „Richtlinien über die Gewährung von Zuwendungen zur sozialen Beratung von Flüchtlingen in Nordrhein-Westfalen“.[36] Diese Festbetragsfinanzierung erfolgt in Form eines Zuschusses als Projektförderung. [37] In Rheinland-Pfalz ist die Beratung von asylsuchenden Menschen durch die Strukturen der Migrationsberatungsstellen bereits seit 2012 durch Landesmittel mitfinanziert. Seit 2015 werden zudem zusätzliche finanzielle Mittel speziell für die Zielgruppe der geflüchteten Menschen zur Verfügung gestellt. In Sachsen wird die FSA ebenfalls aus Landesmitteln finanziert. Die Kostenerstattung für die Landkreise und kreisfreien Städte ist hierbei über die Sächsische KommPauschVO geregelt.[38]

Ebenso stellen einige Bundesländer Mittel für die Unterstützung der Gruppe der anerkannten Geflüchteten neben den bundesfinanzierten Strukturen bereit: Brandenburg etwa mit dem Programm der MSA II oder in Mecklenburg-Vorpommern durch die Migrationssozialberatung. In Nordrhein-Westfalen ist dafür das Programm „Regionale Beratung für Geflüchtete im Rahmen des Förderprogramms Soziale Beratung von Geflüchteten in Nordrhein-Westfalen“ geschaffen worden.[39] In Sachsen-Anhalt, gibt es mit der landesfinanzierten „gesonderten Betreuung und Beratung“ (gBB) eine Anlaufstelle für alle migrantischen Personen, unabhängig vom Aufenthaltsstatus: „Zur Hauptzielgruppe gehören Asylsuchende, Geflüchtete mit einer sogenannten Duldung, Asylberechtigte, Spätaussiedlerinnen und Spätaussiedler und deren Angehörige sowie Zuwanderinnen und Zuwanderer mit einer Niederlassungserlaubnis. Das Angebot der gBB steht auch allen anderen zugewanderten Menschen offen, die hier leben, z.B. Bürgerinnen und Bürgern der Europäischen Union.“[40]

Viele Bundesländer zahlen für die Flüchtlingssozialarbeit Fallpauschalen, welche je nach Bundesland unterschiedlich in der Höhe festgelegt sind. Das heißt, dass die Länder einen Festbetrag pro Geflüchteten an die Kommunen zahlen, wovon jede Kommune alle Personal- und Sachkosten, Kosten für die „soziale Betreuung“ sowie die Kosten für die Unterbringung und zur Lebensführung der Geflüchteten abdecken muss. Wenn diese Zahlungen nicht ausreichen, muss die Kommune Eigenmittel aufbringen. Auffallend ist, dass die Pauschalzahlungen in den meisten Kommune nicht ausreichen um die tatsächlichen Kosten abzudecken. Allein in den vier Bundesländern Bayern, Mecklenburg-Vorpommern, Saarland und Sachsen erfolgt eine Abrechnung der tatsächlichen Kosten. Seit 2014 beteiligt sich der Bund an der Erstattung der Kosten, in dem er ebenfalls eine Pauschale zur Unterbringung von Flüchtlingen an die Länder zahlt. Die Länderregierungen sind angehalten, diese Pro-Kopf-Pauschalen an die Kommunen weiterzureichen.[41]


Umsetzung der FSA/MSA in den Bundesländern

Auch im Kontext der Flüchtlings- und Migrationssozialarbeit ist bei der Umsetzung von einer Diversität von Akteur*innen auszugehen. So verweist Gögercin[42] in seinem Artikel „Trägerstruktur und Institutionen von migrationsbezogener Sozialer Arbeit“ darauf, dass die Professionalisierung migrationsspezifischer Sozialer Arbeit  fünf Typen von Trägern und Akteur*innen  mit unterschiedlicher Größe, sozialräumlicher Präsenz und konzeptioneller Orientierung hervorgebracht habe: Überörtliche öffentliche Träger, örtliche öffentliche Träger/kommunale Einrichtungen, freie Träger der Wohlfahrtspflege/Wohlfahrtsverbände, freie Träger und Initiativen, sowie ethnische Vereine und Migrant*innen-Selbstorganisationen als Selbsthilfeeinrichtungen.[43]  Daneben werden in den Landkreisen Integrationsaufgaben an die örtlichen Ausländer- und Sozialbehörden, an Jugendämter und Jobcenter oder auch an die Schulbehörden übertragen.

In den letzten Jahren werden immer wieder Forderungen von freien Trägern, Wohlfahrtsverbänden und Interessensvertretungen der Sozialen Arbeit laut, die FSA entsprechend dem Subsidiaritätsprinzip an freie und unabhängige Träger zu übertragen.[44] Zur Begründung wird angeführt, dass nur so eine wirklich unabhängige Beratung möglich sei: „Das Vertrauen vieler Flüchtlinge in staatliche Institutionen ist aufgrund ihrer vorangegangenen Erfahrungen nachhaltig gestört. Deshalb ist diese Aufgabe im Rahmen der Subsidiarität auf gemeinnützige freie Träger beziehungsweise Nichtregierungsorganisation zu übertragen. Sie ist gegenüber staatlichen Stellen und Angeboten der Kommunen unabhängig, freiwillig und ergebnisoffen. Aufgrund der Verpflichtung des Staates, Aufnahmebedingungen mit einer qualifizierten Beratungs- und Unterstützungsstruktur zu schaffen, ist die Flüchtlingssozialarbeit staatlich zu finanzieren.“[45] Eine Anstellung von Flüchtlingssozialarbeiter*innen direkt in den Landratsämtern oder gar direkt bei den Ausländerbehörden birgt ein hohes Risiko für Rollenkonflikte, da die Handlungslogiken von Verwaltung und Sozialer Arbeit prinzipiell verschieden sind und damit geforderte Tätigkeiten dem professionellen Ethos und fachlichen Selbstverständnis Sozialer Arbeit grundsätzlich widersprechen können: „Wenn Soziale Arbeit bei öffentlichen Trägern angesiedelt wird, besteht – je nach Handlungsfeld – die Gefahr, dass sie sich der Handlungslogik des zur Kontrolle verpflichteten Arbeitgebers zu sehr beugen muss und nicht mehr frei ihrem ethischen Kodex entsprechend agieren kann. Die Rollenkonflikte verstärken sich, werden unlösbarer. Für die FSA zeigt sich dies besonders dann, wenn mandatswidrige Erwartungen an die Fachkräfte gerichtet werden, zum Beispiel „dass sie ‚Amtshilfe‘ für die Polizei leisten, Angaben zu vermuteten Herkunftsländern machen, Abwesenheiten in Unterkünften melden, Adressen von untergetauchten Bewohner_innen weiterleiten oder dass sie an Altersfeststellungen [oder Abschiebungen] mitwirken.“[46]

Eine Festschreibung des Subsidiaritätsprinzips bei der Umsetzung der FSA/MSA findet sich in nur wenigen Bundesländern. In Brandenburg lässt sich dies in der Anlage 4 „Anforderungen an die Aufgabenwahrnehmung der sozialen Unterstützung durch Migrationssozialarbeit“ des Landesaufnahmegesetzes in Punkt 3.1 nachlesen. Dort heißt es: „[…] Hierzu ist insbesondere sicherzustellen, dass die Beschäftigten der Migrationssozialarbeit nach § 12 des Landesaufnahmegesetzes keine hoheitlichen Aufgaben wahrnehmen und bei der Entscheidung über Art und Weise der sozialarbeiterischen Hilfestellung keinem diesem oder einem anderen Aufgabengebiet dienenden Weisungsrecht unterliegen.“[47] Trotz einer überwiegend fehlenden expliziten Festschreibung des Subsidiaritätsprinzips in vielen Bundesländern wird der Auftrag der Sozialen Arbeit mit geflüchteten Menschen mehrheitlich in freie Trägerschaft übertragen.

Die FSA wird in allen Bundesländern sowohl in der Form aufsuchender Arbeit als auch in Komm-Strukturen umgesetzt. Mehrheitlich hängt dies auch von der Unterbringung der Zielgruppen in Sammelunterkünften oder dezentralen Wohnformen ab. Hierbei lassen sich drei Formen der Unterbringung von Geflüchteten feststellen: Erstaufnahmeeinrichtungen, Gemeinschaftsunterkünfte, dezentrale Unterbringung in Wohnungen. Mit einer Erstzuweisung in die Bundesländer erfolgt eine Unterbringung in zentralen Erstaufnahmeeinrichtungen, in welchen vorrangig Mitarbeitende der BAMF-Außenstellen für eine Beratung zum Asylverfahren zuständig sind. In der Frage, inwiefern diese Beratung als unabhängig bezeichnet werden kann, wird durch die Landesdirektionen einerseits und unterstützende, parteiliche[48] Organisationen wie die Flüchtlingsräte andererseits kontrovers argumentiert. Um eine unabhängige Asylverfahrensberatung bereits in den Erstaufnahmeeinrichtungen zu gewährleisten, arbeiten in Brandenburg neben den BAMF-Mitarbeiter*innen auch Berater*innen, welche über freie Träger angestellt sind.

Eine Verteilung auf die Kommunen und Städte erfolgt in den Ländern in Gemeinschaftsunterkünfte, Wohnverbünde oder dezentrale Wohnungen. Neben den Angeboten der Sozialen Arbeit für Geflüchtete konnten sich hier auf kommunaler Ebene in allen Bundesländern vielfältige unabhängige Asylberatungsstrukturen und psychosoziale Beratungszentren etablieren. Weiterführend soll an dieser Stelle exemplarisch das Angebot der Bundeslandes Schleswig-Holstein vorgestellt werden: Ergänzend zu den bundesgeförderten Angeboten, der Migrationsberatung für Erwachsene (MBE) und dem Jugendmigrationsdienst (JMD), existiert hier die landesgeförderte Migrationsberatung (MBSH). Sie ist ein qualifiziertes sozialpädagogisches Beratungsangebot, das jede*r Zugewanderte, unabhängig vom Aufenthaltsstatus, in Anspruch nehmen kann. Die Beratung wird in drei Säulen untergliedert:

  • Erstberatung:
    Alle Zugewanderten erhalten bei dieser Beratungsform, unabhängig vom Aufenthaltsstatus, zeitnah zur Einreise eine qualitative, bedarfsgerechte und Orientierung gebende Information oder Beratung in bestimmten (punktuellen) migrationsspezifischen Fragestellungen ggf. mit Überleitung in die Integrationsbegleitung.
  • Integrationsbegleitung:
    Die Integrationsbegleitung ist eine möglichst früh ansetzende, individuelle Prozessbegleitung über einen längeren Zeitraum, längstens jedoch über drei Jahre. Sie stellt eine systematisierte Beratung zu verschiedenen migrationsspezifischen Fragestellungen dar. Sie kann im Sinne einer nachholenden Integrationsbegleitung auch nach längerem Aufenthalt von Zugewanderten erfolgen.
  • Punktuelle Beratung:
    Alle Zugewanderten erhalten bei dieser Beratungsform, unabhängig vom Aufenthaltsstatus eine qualitative, bedarfsgerechte Information oder Beratung in bestimmten (punktuellen) migrationsspezifischen Fragestellungen ggf. mit Überleitung in die nachholende Integrationsbegleitung.[49]

Viele Bundesländer fördern zur Unterstützung der Integration in den Landkreisen und Kommunen auch sogenannte kommunale Integrationszentren, landesweite Koordinierungsstellen, die die Koordination von kommunalen Integrationsaufgaben und die Vernetzung unterschiedlicher Akteure unterstützen.[50] In Nordrhein-Westfalen wurde dafür das Gesetz zur „Förderung der gesellschaftlichen Teilhabe und Integration“ im Jahr 2012 beschlossen.[51] Das hessische Landesprogramm „WIR – Wegweisende Integrationsansätze Realisieren“ stellt Mittel zur Beschäftigung einer kommunalen WIR-Koordinationskraft zur Schaffung eines regionalen Integrationsmanagements in den Landkreisen und von Integrationslotsen auf der Landkreisebene bereit.[52] Ähnliche Ansätze verfolgen die Länder Niedersachsen und Sachsen-Anhalt.

Dr. Klaus Ritgen, Referent beim Deutschen Landkreistag in Berlin, fasst diese Entwicklung wie folgt zusammen: „Die Landkreise sind daher aus dem Integrationsgeschehen im ländlichen Raum nicht wegzudenken, stehen insoweit fraglos aber auch in einer besonderen Verantwortung – eine Verantwortung, die durch die aktuelle Flüchtlingssituation nochmals besonders akzentuiert wird.“[53]


Migrantische Selbstorganisationen als Beratungsangebot bzgl. von Integration

Bereits in den 1950er Jahren entstanden neben kirchlichen Hilfsangeboten auch erste Migrant*innenselbstorganisationen (MSO), wie beispielsweise der „Bund der Vertriebenen“.[54] Diese zivilgesellschaftlichen Organisationen beförderten die Integration der Zugewanderten durch die Etablierung von Angeboten, welche „[…] vor allem beratend, ressourcenvermittelnd bei der Lebensmittelverteilung und in Kooperation mit anderen Hilfsdiensten in den Gliederungen der Verbände der Freien Wohlfahrtspflege […]“[55] wesentlich beteiligt waren.

Heute existieren in allen Bundesländern migrantische Selbstorganisationen, welche zu verschiedenen Schwerpunkten im sozialen Bereich, in der Bildung, der Beratung, der Unterstützung von Geflüchteten arbeiten und maßgeblich zum interkulturellen Austausch beitragen: „So engagieren sich MO besonders häufig im sozialen Bereich, z. B. in der Kinder- und Jugendarbeit (45,3 %), im Bildungsbereich (42,1 %), in der Beratung (32,6 %) oder in der Unterstützung von Geflüchteten in Deutschland (35,9 %). Die häufigste Aktivität bildet mit 45,4 Prozent der Austausch zwischen Menschen mit und ohne Zuwanderungsgeschichte“.[56] Auch in Kontexten der professionellen Flüchtlings- und Migrationssozialarbeit finden sich diverse Akteure, welche als migrantische Selbstorganisationen bezeichnet werden können. Beispielhaft zu nennen wären hier u.a. der Ausländerrat Dresden e.V., Afropa e.V., der Verband Binationaler Familien und Partnerschaften als Trägerstrukturen von FSA/MSA in Sachsen oder Refugium Wesermarsch e.V. in Niedersachsen.

Ein länderübergreifendes Bündnis migrantischer Organisationen ist der seit 2014 bestehende Dachverband der Migrantinnenorganisationen (DaMigra). „DaMigra versteht sich als Sprachrohr und Repräsentantin von mehr als Migrantinnenorganisationen und setzt sich bundesweit für ihre Interessen in Politik, Öffentlichkeit, Medien und Wirtschaft ein.“[57] Dabei hat sich der Dachverband die Bekämpfung von Rassismus, Sexismus und sozialer Ungleichheit sowie das Empowerment von Migrant*innen in Deutschland zum Ziel gesetzt. Ein weiterer länderübergreifender Zusammenschluss migrantischer Vertretungen ist der Dachverband Migrant*innenorganisationen Ostdeutschland (DaMOst).


Personalschlüssel

Es gibt keine bundesweite einheitliche Regelung, die einen Schlüssel für das Personal in der Sozialen Arbeit mit Geflüchteten festschreibt. In einigen Bundesländern ist ein Personalschlüssel jedoch auf Landesebene gesetzlich verankert. So ist im Bundesland Brandenburg ein Schlüssel von 1:80 in der Landesaufnahmegesetz-Erstattungsverordnung festgelegt. Einige Bundesländer übertragen diese Verantwortung an die Träger oder die Kommunen. Der Personalschlüssel bewegt sich zwischen 1:80 bis 1:200 und höher. In Mecklenburg-Vorpommern besteht folgende Regelung für Gemeinschaftsunterkünfte: für sieben Plätze wird von einem Betreuungsaufwand von einer Stunde pro Tag ausgegangen, d.h. 40 Std pro Woche für 280 Bewohner*innen – somit ergibt sich ein Personalschlüssel von 1:280.[58] Die Landesarbeitsgemeinschaft Flüchtlings- und Migrationssozialarbeit (LAG FSA/MSA) aus Sachsen fordert in einem Positionspapier im Mai 2020 einen Personalschlüssel von 1:50.[59] Bis heute fehlt ein wissenschaftlicher Diskurs, welcher Personalschlüssel für das Arbeitsfeld der FSA angestrebt werden sollte.

In Anbetracht sehr heterogener Bedarfslagen der Adressat*innen der FSA wird in vielen Positionspapieren eine Unterscheidung des Personalschlüssels nach Personengruppen gefordert: „Expert*innen gehen davon aus, dass mindestens die Hälfte der Geflüchteten zur Gruppe der besonders schutzbedürftigen Personen gehört, woraus sich erhebliche zusätzliche Aufgaben für die Sozialarbeiter*innen in Unterkünften ergeben. Dies gilt zudem, weil die laufenden Prozesse aufgrund notwendiger Übersetzungen mehr Zeit in Anspruch nehmen. Auch wenn es bislang keinen verbindlichen Stellenschlüssel gibt, können doch Stellenschlüssel aus anderen Bereichen der Sozialen Arbeit Anhaltspunkte geben: Bei besonders schutzbedürftigen Personen (im Bereich der Garantenstellung des Allgemeinen Sozialen Dienstes bzw. in Einrichtungen für Personen mit Behinderungen, für unbegleitete Minderjährige, in Frauenhäusern) gelten Stellenschlüssel von 1:28, 1:6, 1:8, 1:12 und im Einzelfall 1:1 als sinnvoll“.[60] Für die Gewährleistung einer angemessenen sozialarbeiterischen Beratung und Betreuung müsse deshalb für erwachsene Geflüchtete ein Betreuungsschlüssel von max. 1:50 gelten, für besonders schutzbedürftige Personen 1:20, für die Begleitung von Kindern sogar nur 1:10.[61] Auch müssten bei der Festlegung eines Personalschlüssels Aspekte wie die Fahrtzeit der Sozialarbeiter*innen zu den Unterkünften sowie zu Behörden und Kooperationspartner*innen berücksichtigt werden. Dieser Umstand ist besonders für die FSA in Flächenlandkreisen relevant, da Fahrtwege sehr lang sein können und diese Zeit nicht von der Arbeit mit den Adressat*innen abgezogen werden sollte.

Ein Hauptargument für die absolute Notwendigkeit eines niedrigeren Schlüssels war dabei das von verschiedenen Theoretiker*innen als auch Praktiker*innen der Sozialen Arbeit vertretende – Postulat ‚Sozialarbeit ist Beziehungsarbeit‘: „In Beziehung treten ist eine der Hauptaufgaben [Hervorhebung im Original] sozialarbeiterischer Tätigkeit. Die helfende Beziehung ist das zentrale Medium in der Sozialen Arbeit. Sie ist das Mittel, um überhaupt in einen Prozess der Problemlösung einzusteigen […]“[62]. Der benannte Aufbau einer tragfähigen Beziehung ist gerade auch in der Arbeit mit vulnerablem Gruppen unabdingbar. Neben den fachlichen Ansprüchen an sozialarbeiterische Beziehungsgestaltung sind entsprechende zeitliche Ressourcen sowie die Möglichkeit regelmäßiger Kontaktaufnahme zentrale Voraussetzungen dafür.


Qualifikationsprofile der Flüchtlingssozialarbeiter*innen

Wenn sich FSA/MSA die Umsetzung sozialer Gerechtigkeit ins Konzept schreibt, müsse sie sich stetig bewusstmachen, „[…] dass sie mit fremden Lebenswelten und Haltungen umgehen muss und kann nicht davon ausgehen, dass diese gegenseitigen Fremdheitserfahrungen sich umstandslos in eine harmonische Integration im Zusammenleben von Menschen überführen lassen.“[63] Vor diesem Hintergrund fordert Polutta für die FSA/MSA Arbeitsbedingungen, in denen den Fachkräften Handlungsmöglichkeiten zugesichert werden, ihre Klientel nach professionsethischen und -politischen Bedingungen zu beraten und zu unterstützen.[64] Daneben solle die FSA/MSA Widersprüche bei der Integration der Zielgruppe erkennen und aufdecken.

Die umfassenden fachlichen Ansprüche an die Praktiker*innen in der Geflüchtetensozialarbeit klingen hier bereits an. Was bedeutet dies jedoch für Qualifikationsprofile und Qualifizierungsanforderungen, welche die Bundesländer für die im Feld Tätigen* festgelegt haben? In fast allen Ländern wurden in den letzten Jahren Reglungen entwickelt, die für die Durchführung der FSA/MSA bevorzugt staatlich anerkannte Sozialarbeiter*innen vorsehen. Hierfür wurden je nach Bundesland verschiedene Verordnungen geschaffen, über die eine Festschreibung der Qualifikation des Personals erfolgt[65].

In Mecklenburg-Vorpommern werden von den Sozialarbeiter*innen oder Sozialpädagog*innen in den Unterkünften Teilqualifizierungen in den rechtlichen, psychologischen und pädagogischen Bereichen vorausgesetzt. Für die Migrationssozialberatung in dem Bundesland wird von den Sozialarbeiter*innen eine staatliche Anerkennung oder ein Nachweis einer gleichwertigen pädagogischen Qualifizierung gefordert.[66]

In dem Bundesland Rheinland-Pfalz existiert ein Rahmenkonzept der Liga der freien Wohlfahrtspflege, welches ein abgeschlossenes Hochschulstudium der Bereiche Soziale Arbeit, Pädagogik oder Rechtswissenschaften empfiehlt. In Berlin können auch Sozialassisten*innen oder Menschen mit mindestens dreijähriger Berufserfahrung als Sozialarbeiter*innen angestellt werden.[67] Sachsen-Anhalt fordert eine fünfjährige Berufserfahrung von Quereinsteiger*innen.[68] Oft folgt jedoch auf die Qualifikationsanforderung „staatliche anerkannte*r Sozialarbeiter*in“ die Relativierung „oder vergleichbare Qualifikation“ – wobei offenbleibt, was ein einem Sozialarbeitsstudium vergleichbarer Abschluss ist.

Ebenso haben viele Bundesländer eine landesinterne Nachqualifikation für Quereinsteiger*innen geschaffen. In Brandenburg werden Quereinsteiger*innen durch spezielle Fortbildungen nachqualifiziert. Diese Nachqualifizierung wird in Brandenburg durch die „Gesellschaft für Inklusion und Soziale Arbeit“ (ISA) zusammen mit dem „Fachzentrum für Migration und Integration“ (FMI) für den Bereich der Flüchtlings- und Migrationssozialarbeit zur Verfügung angeboten. Weitere Qualifizierungsprogramme stehen in Brandenburg für die Psychosoziale Beratung von Flüchtlingen, für die Fachberatungsdienste der Migrationssozialarbeit des Landes Brandenburg im gesundheitlichen und psychosozialen Bereich, hauptsächlich durch  die „Kooperation für Flüchtlinge in Brandenburg“ (KFB)[69] und ebenfalls durch die ISA zusammen mit dem FMI für den Bereich der Flüchtlings- und Migrationssozialarbeit zur Verfügung.[70] In Hessen erfolgt eine Nachqualifizierung des Personals durch die freien Träger. Regelmäßige Schulungen bietet das diakonische Werk Hessen an. Ebenso erarbeitete die Liga der freien Wohlfahrtsverbände in Zusammenarbeit mit dem hessischen Flüchtlingsrat eine gemeinsame Fortbildungsreihe. Im Bundesland Schleswig-Holstein schreibt die „Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung von Migrationsberatung Schleswig-Holstein (MBSH)“ fest, dass bei „abweichenden Qualifikationen […] die vorhandenen spezifischen Fachkenntnisse und die erforderlichen Nachqualifizierungen von den Trägern benannt und innerhalb eines Jahres umgesetzt werden“ müssen.[71]

Alle Bundesländer verfügen über verschiedene Weiterbildungsangebote für die Fachkräfte. In manchen Bundesländern werden solche Angebote auf Landesebene organisiert, andere Bundesländer verfügen ausschließlich über Weiterbildungsangebote der freien Wohlfahrtsverbände oder freier Träger. In Mecklenburg-Vorpommern werden die Flüchtlingssozialarbeiter*innen „[…] verpflichtet, im Rahmen der zur Verfügung stehenden Möglichkeiten einen Erfahrungsaustausch mit dem Personal anderer Gemeinschaftsunterkünfte zu nutzen und darüber hinaus an geeigneten, vom Träger und im Fall des § 4 Abs. 2 des Flüchtlingsaufnahmegesetzes vom Betreiber finanzierten Fortbildungsveranstaltungen teilzunehmen.“[72]

Allerdings muss festgehalten werden, dass Weiterbildungs- und Fortbildungsangebote für die Fachkräfte der FSA oft nur unzureichend wahrgenommen werden können, wenn einerseits die Trägerstrukturen einen Zugang zu diesen Angeboten nicht gewährleisten oder andererseits die Angebote die Fachkräfte nicht erreichen.


Netzwerkarbeit und Kooperationen

Netzwerkarbeit ist für eine Professionalität der FSA/MSA wesentlich,[73] da dieses besondere Arbeitsfeld innerhalb der Sozialen Arbeit verschiedene Lebensbereiche der Klient*innen einbeziehen muss, sei es in der Asylverfahrensberatung oder der gesundheitlichen Versorgung. Wie auch in anderen Teilgebieten der Sozialen Arbeit findet ein Austausch innerhalb und zwischen den Verbänden, in freier Trägerschaft organisierte Flüchtlingssozialarbeitende, statt.

Die Adressat*innen Sozialer Arbeit sind zugleich auch Fälle für andere Instanzen, einschließlich der bürokratischen Strukturen der Sozialen Arbeit. Burkhard Müller schreibt, diese anderen Instanzen hätten unter Umständen mehr Einfluss auf das Leben der Menschen als die sozialpädagogischen Helfer*innen selbst. Für die Arbeit mit ihnen benötigten die Professionellen „Kompetenzen der Netzwerkarbeit, wozu auch die Fähigkeit eines nicht unterwürfigen aber realistischen Umgangs mit Macht und Abhängigkeitsverhältnissen gehört“.[74]

In allen Bundesländern bietet die Liga der freien Wohlfahrtspflege solch eine Vernetzung. Eine bundesweite Vernetzung findet zwischen den Flüchtlingsräten der verschiedenen Bundesländer statt. Ebenso bieten die Dachverbände der MSO eine bundesweite Vernetzung.

Daneben treffen sich in jedem Bundesland regelmäßig verschiedene Netzwerkrunden. In Mecklenburg-Vorpommern gibt es eine vom Sozialministerium organisierte Vernetzungsrunde der Beratungsstellen mit den kommunalen Integrationsbeauftragten und dem Flüchtlingsrat. In Sachsen-Anhalt findet neben dem LIGA Fachtreffen, zu dem alle in der Beratung und Betreuung Tätigen eingeladen sind, regelmäßig eine Verbändeberatung mit der Staatssekretärin im Ministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Gleichstellung und Akteur*innen der Integrations- und Migrationsarbeit statt.

Die Fachkräfte bzw. Beratungsstellen stehen in Nordrhein-Westfalen auf Ebene der Landkreise, der Regierungsbezirke sowie des Landes miteinander im Austausch. Auf Kreisebene gibt es eine trägerübergreifende Vernetzung der Beratungsstellen. Für die überverbandliche regionale Vernetzung wird seitens des Landes für jeden der fünf Regierungsbezirke (Köln, Düsseldorf, Arnsberg, Detmold und Münster) eine Fachstelle gefördert, die unter anderem für die Vernetzung der regionalen Beratungsstellen zuständig ist.[75] Im Bundesland Niedersachsen existieren mehrere Netzwerke zu verschiedenen Themenschwerpunkten: die Kooperative Migrationssozialarbeit Niedersachsen (KMN), das IQ Netzwerk Niedersachsen, das Netzwerk für traumatisierte Flüchtlinge in Niedersachsen e.V. (NTFN) sowie das Migranten-Eltern-Netzwerk Niedersachsen. In Hessen organisiert der Arbeitskreis Flucht einen Austausch zwischen den Vertreter*innen der freien Wohlfahrtspflege aber auch den MBE-Angestellten. Ein weiteres Netzwerk in diesem Bundesland ist die „Denkwerkstatt Fachgruppe Flucht“.[76]

Nicht vergessen werden sollen an dieser Stelle den vielen regionalen Ehrenamtskoordinator*innen, welche teilweise sehr breite Netzwerke betreuen und somit die hauptamtlichen Fachkräfte unterstützen. Ehrenamtliche unterstützen die Klient*innen bei der Bewältigung der an sie gestellten Herausforderungen. In Hamburg fördert das „Forum Flüchtlingshilfe“ den Dialog zwischen ehren- und hauptamtlichen Akteur*innen zur Unterstützung von Geflüchteten. Das „Forum Flüchtlingshilfe“ unterstützt nicht nur Projekte im Sozialraum finanziell. Es organisiert daneben Fortbildungen zu speziellen Themen der Flüchtlingshilfe.[77] Eine ähnliche Stelle wurde in Nordrhein-Westfalen etabliert. Die Landesweite Koordinierungsstelle Kommunale Integrationszentren (LaKi) unterstützt die Koordinierungszentren in Nordrhein-Westfalen bei der Konzeptentwicklung und unterstützt eine landesweite Vernetzung.


Fazit und Ausblick

Die Recherchen zu den rechtlichen Rahmenbedingungen der FSA/MSA in den verschiedenen Bundesländern haben erneut veranschaulicht, dass sich die Praxis in einem in einem komplexen und widersprüchlichen gesellschaftlichen, regionalen, sozialen und kulturellen Rahmen vollzieht. Es wurde deutlich, dass die verantwortlichen Ministerien, Ämter und Träger der Freien Wohlfahrtspflege bis hin zu Betreiber*innen von Gemeinschaftsunterkünften jeweils eigene Empfehlungen, Kompetenzprofile, Richtlinien, Positionspapiere u. ä. für die Ausstattung und Umsetzung der FSA entwickelt haben

Zudem legte die Analyse relevante Unterschiede in der Ausgestaltung des Arbeitsfeldes in „West“ und „Ost“ offen: So konnte sich das Arbeitsfeld in den alten Bundesländern bereits seit Ende der 1990er /Anfang der 2000er Jahre verstetigen. In den neuen Bundesländern schärfte sich das Berufsbild der „Flüchtlingssozialarbeiter*in“ oft erst seit 2015. Das könnte an den unterschiedlichen Erfahrungen und den verschiedenen Umgang der beiden ehemaligen deutschen Staaten mit dem Thema Migration liegen. So konnte in den alten Bundesländern auf die Erfahrungen migrantischer Selbstorganisationen zurückgegriffen werden. In den neuen Bundesländern entstanden solche MSO erst zögerlich nach der Wiedervereinigung.

Geflüchtete Menschen werden rechtlich kategorisiert, wodurch die Nationalstaaten das Einwanderungsgeschehen zu kontrollieren versuchen. So werden in Deutschland integrationsfördernde Maßnahmen bevorzugt nur an Menschen mit guter Bleibeperspektive vermittelt. Der Koalitionsvertrag „Mehr Fortschritt wagen“ der neuen Bundesregierung lässt hoffen, dass sich in naher Zukunft die Situation für Geflüchtete, deren Bleibeperspektive als „unsicher“ gewertet wird, verbessern könnte. Den Kommunen wird heute eine wichtige Rolle in der Integration von Geflüchteten und Migrant*innen übertragen. Viele Kommunen haben selbst Leitbilder und Konzepte entwickelt.

Ebenfalls ist auffällig ist, dass eine Finanzierung der lokalen FSA-Strukturen in fast allen Bundesländern lediglich in Form einer Projektförderung umgesetzt ist. Eine derartige Zuschussfinanzierung kann einer Verstetigung im Weg stehen und die Professionalisierung des Arbeitsfeldes behindern, da eine längerfristige Planung unmöglich scheint, wodurch mit Ablauf einer Projektlaufzeit die Weiterarbeit der Träger erneut und wiederholt verhandelt werden muss. Mögliche Beziehungsabbrüche mit den Adressat*innen durch einen Trägerwechsel erschweren das Vertrauen der Klient*innen in die Unterstützungsangebote. Erschwerend kommt hinzu, dass die Stellen im Bereich FSA/MSA durch sehr kurzzeitige Verträge wenig attraktiv für Sozialarbeiter*innen sind. Als ein Ergebnis unserer Analysen muss klar benannt werden, dass eine diverse Festschreibung von FSA/MSA in den Bundesländern zu unterschiedlichen Modellen von Professionalisierung und Verstetigung sowie verschiedenen Angeboten für die Zielgruppe führt. Hier müssen sich die Unterschiede von gesetzlicher Verankerung, Verordnung oder einer Fachempfehlung in Form einer Richtlinie bewusstgemacht werden.

Abschließend kann festgehalten werden, dass FSA in den verschiedenen Bundesländern innovative Strukturen (z.B. gute Kooperations- und Vernetzungsstrukturen, differenzierte und niedrigschwellige Angebote für die Zielgruppe, eine gesicherte Finanzierung der FSA) geschaffen hat. Es bedarf nun einer Evaluierung bestehender Regelungen und Angebote. Auf dieser Grundlage könnten erfolgreiche Ansätze auf andere Kommunen und Bundesländer übertragen werden, um in einem nächsten Schritt einen Austausch über erfolgreiche Umsetzungsmöglichkeiten auf andere Regionen anpassen und anwenden zu können.


[1] Vgl. Salheiser, Axel (2019): Natürliche Daten: Dokumentenanalyse. In: Bauer, Nina/Blasius, Jörg (Hrsg.): Handbuch Methoden der empirischen Sozialforschung. 2. Auflage. Wiesbaden: VS Verlag, S. 1119 – 1134.

[2] Vgl. Engin, Havva (2017): Integrationsgipfel, Nationaler Integrationsplan (NIP) und Nationaler Aktionsplan Integration (NAP-I). In: Meier-Braun, Karl-Heinz/Weber, Reinhold (Hrsg.): Deutschland Einwanderungsland. Begriffe – Fakten – Kontroversen. 3. Auflage. Stuttgart: Kohlhammer GmbH, S. 283f.

[3] Vgl. Geiß, Bernd (2017): Bund und Länder. In: Meier-Braun, Karl-Heinz/Weber, Reinhold (Hrsg.): Deutschland Einwanderungsland. Begriffe – Fakten – Kontroversen. 3. Auflage. Stuttgart: Kohlhammer GmbH, S. 269.

[4] Vgl. ebd. S. 267.

[5] Vgl. dazu die Arbeiten von Katja Lindner. U.a.: Lindner, Katja (2021): Die Einführung der elektronischen Gesundheitskarte für Asylsuchende in Deutschland. Asylpolitische Handlungsspielräume für Kommunen am Beispiel der Landeshauptstadt Dresden. In: Migration und Flucht (42), 3/2021, S. 216-225.

[6] Vgl. Rheinland-Pfalz, Ministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Familie und Frauen (2017): Gemeinsam für Chancengleichheit, Weltoffenheit und Akzeptanz. Integrationskonzept für Rheinland-Pfalz. S. 48f. www.mffki.rlp.de/fileadmin/MFFJIV/Integration/Landesbeirat/IKonzept_2017.pdf (Abfrage: 25.01.2023)

[7] Vgl. Nordrhein-Westfalen, Ministerium für Kinder, Familie, Flüchtlinge und Integration des Landes Nordrhein-Westfalen (2020a): Richtlinien über die Gewährung von Zuwendungen zur sozialen Beratung von Geflüchteten in Nordrhein-Westfalen. Runderlass des Ministeriums für Kinder, Familie, Flüchtlinge und Integration des Landes Nordrhein-Westfalen.  §5. www.bra.nrw.de/system/files/media/document/file/1.3_richtlinien_zur_sozialen_beratung_von_gefluechteten.pdf (Abfrage: 27.01.2023).

[8] Vgl. Saarland, Ministerium für Inneres, Bauen und Sport (2020a): Förderrichtlinie: Richtlinie zur Förderung und Integration von Asylbewerbern und Bewohnern der Landesaufnahmestelle.  Punkt 2. www.saarland.de/SharedDocs/Downloads/DE/mibs/b%C3%BCrger_und_staat/f%C3%B6rderrili_asylbew.pdf?__blob=publicationFile&v=1 (Abfrage: 20.01.2023).

[9] Schirilla, Nausikaa (2016): Migration und Flucht. Orientierungswissen für die Soziale Arbeit. W. Kohlhammer GmbH: Stuttgart, S. 65.

[10] Vgl. Ritgen, Klaus (2018): Integration in ländlichen Räumen – Die Rolle der Landkreise. In: Gesemann, Frank/ Roth, Roland (Hrsg.): Handbuch lokaler Integrationspolitik. Wiesbaden: VS Verlag, S. 416.

[11] Vgl. Aumüller, Jutta (2009): Die kommunale Integration von Flüchtlingen. In: Gesemann, Frank/ Roth, Roland (Hrsg.): Lokale Integrationspolitik in der Einwanderungsgesellschaft. Wiesbaden: VS Verlag, S. 115.

[12] Vgl. Baden-Württemberg (2013): Gesetz über die Aufnahme von Flüchtlingen (Flüchtlingsaufnahmegesetz – FlüAG). §§ 5, 6, 12. www.landesrecht-bw.de/jportal/?quelle=jlink&query=Fl%C3%BCAG+BW&psml=bsbawueprod.psml&max=true&aiz=true (Abfrage: 25.01.2023).

[13] Vgl. ebd. §§ 12, 13.

[14] Vgl. Freistaat Thüringen (2018): Thüringer Verordnung über Mindestbedingungen für den Betrieb von Gemeinschaftsunterkünften und die soziale Betreuung und Beratung von Flüchtlingen und Asylsuchenden (Thüringer Gemeinschaftsunterkunfts- und Sozialbetreuungsverordnung – ThürGUSVO -), Anlage 2. www.landesrecht.thueringen.de/bsth/document/jlr-GemUnterkSozBVTH2018pAnlage2 (Abfrage 28.01.2023)

[15] Festgeschrieben wurde der Begriff Migrationssozialarbeit im §12 LAufnG (vgl. Brandenburg (2016): Gesetz über die Aufnahme von Flüchtlingen, spätausgesiedelten und weiteren aus dem Ausland zugewanderten Personen im Land Brandenburg sowie zur Durchführung des Asylbewerberleistungsgesetzes (Landesaufnahmegesetz – LAufnG) www.bravors.brandenburg.de/gesetze/laufng (Abfrage: 6.02.2023)).

[16] Vgl. Mecklenburg-Vorpommern (2020): Richtlinie für den Betrieb von Gemeinschaftsunterkünften und die soziale Betreuung der Bewohner. www.landesrecht-mv.de/jportal/portal/page/bsmvprod.psml?showdoccase=1&st=vv&doc.id=VVMV-VVMV000006780&doc.part=X&doc.origin=bs (Abfrage: 20.01.2023).

[17] Vgl. ebd.

[18] In der Anlage 1 „Grundsätze für die gesonderte Beratung und Betreuung“ der „Ausführung des Aufnahmegesetzes; Gesonderte Beratung und Betreuung“ werden die fachlichen Anforderungen an eine Geflüchtetensozialarbeit im Land Sachsen-Anhalt formuliert (Vgl. Sachsen-Anhalt, Ministerium für Inneres und Sport (2015): Ausführung des Aufnahmegesetzes; Gesonderte Beratung und Betreuung – Anlage 1: Grundsätze für die gesonderte Beratung und Betreuung. www.landesrecht.sachsen-anhalt.de/perma?d=VVST-VVST000008286 (Abfrage: 28.01.2023)).

[19] Vgl. Sächsische Staatskanzlei (2021): Sächsische Kommunalpauschalenverordnung vom 14. Oktober 2021 (SächsGVBl. S. 1221), § 3. www.revosax.sachsen.de/vorschrift/19379#p3 (Abfrage 28.01.2023).

[20] Bayrisches Staatsministerium des Inneren, für Sport und Integration 2020).

[21] Voigt, Claudius (2016): Die „Bleibeperspektive“ – wie ein Begriff das Aufenthaltsrecht verändert. In: Asylmagazin, 8, S. 247.

[22] Bundesregierung 2016, S. 1, zit. nach Meißner, Matthias (2018): Das Integrationsgesetz. Herausforderung und Chance für die Soziale Arbeit. In: Blank, Beate/Gögercin, Süleymann/Sauer, Karin E./Schramkowski, Barbara(Hrsg.): Soziale Arbeit in der Migrationsgesellschaft. Grundlagen – Konzepte – Handlungsfelder. Wiesbaden: VS Verlag, S146.

[23] ebd.

[24] Vgl. ebd., S. 146 f.

[25]  Pro Asyl hat dazu verschiedene Analysen veröffentlicht. Vgl. Pro Asyl (2021): Koalitionsvertrag 2021 – 2025: Wichtige Erfolge, aber auch gravierende Lücken. www.proasyl.de/news/koalitionsvertrag-2021-2025-wichtige-erfolge-aber-auch-gravierende-luecken/ (Abfrage: 02.02.2023) und Pro Asyl (2021): Ene Meine Muh und raus bist du! Mehr Asylsuchende von Integrationschancen ausgeschlossen. www.proasyl.de/news/ene-mene-muh-und-raus-bist-du-mehr-asylsuchende-von-integrationschancen-ausgeschlossen/ (Abfrage: 2.02.2023).

[26] Vgl. Bundesregierung Deutschland (2022): Mehr Chancen für gut integrierte Geflüchtete. www.bundesregierung.de/breg-de/suche/erstes-migrationspaket-2059774 (Abfrage: 20.02.2023).

[27] Vgl. Berlin (2010): Partizipations- und Integrationsgesetz des Landes Berlin (PartIntG). www.gesetze.berlin.de/bsbe/document/jlr-PartIntergrGBErahmen (Abfrage: 23.01.2023).

[28] Vgl. Nordrhein-Westfalen, Ministerium des Inneren (2022): Gesetz zur Förderung der gesellschaftlichen Teilhabe und Integration in Nordrhein-Westfalen (Teilhabe- und Integrationsgesetz). §§ 5, 7, 8, 9, 10. www.recht.nrw.de/lmi/owa/br_text_anzeigen?v_id=10000000000000000486 (Abfrage: 25.01.2023).

[29] Vgl. Weiss, Karin/ Alan, Birsan (2017): Integrationsgesetze in den Bundesländern. In: Meier-Braun, Karl-Heinz/Weber, Reinhold (Hrsg.): Deutschland Einwanderungsland. Begriffe – Fakten – Kontroversen. 3. Auflage. Stuttgart: Kohlhammer GmbH, S. 270f.

[30] Vgl. Freistaat Bayern (2019): Bayrisches Integrationsgesetz (BayIntG), Art. 1. https://www.gesetze-bayern.de/Content/Document/BayIntG (Abfrage: 2002.2023).

[31] Im Jahr 2019 wurden einige Passagen des bayrischen Integrationsgesetzes außer Kraft gesetzt.

[32] Vgl. Henriksen, Astrid (2019): Teilhabe fördernde Integrationsgesetze braucht das Land?! In: Wartenpfuhl, Birgit (Hrsg.): Soziale Arbeit und Migration. Konzepte und Lösungen im Vergleich. Wiesbaden: VS Verlag, S. 98ff.

[33] In Thüringen erfolgt eine Abrechnung der tatsächlich ausgegebenen Kosten sowie verschiedener Pauschalen, wie bspw. eine Pauschale für die Unterbringungskosten je aufgenommener Geflüchteter, vierteljährlich. (Vgl. Freistaat Thüringen (2018): Thüringer Verordnung über die Kostenerstattung nach dem Thüringer Flüchtlingsaufnahmegesetz (ThürFlüKEVO), §2. www.landesrecht.thueringen.de/bsth/document/jlr-Fl%C3%BCAGKostEVTHV15P4 (Abfrage: 25.01.2023).

[34] Das „Integrationsmanagement“ existiert auf der Grundlage des „Pakt für Integration“ seit 2017. (Vgl. Baden-Württemberg (2017): Zuwendungsrichtlinie des Ministeriums für Soziales und Integration zur Förderung des Integrationsmanagements in den Städten, Gemeinden und Landkreisen (VwV Integrationsmanagement), Punkt 2.1.  www.sozialministerium.baden-wuerttemberg.de/fileadmin/redaktion/m-sm/intern/downloads/Downloads_PIK/PIK_VwV-Integrationsmanagement.pdf (Abfrage: 25.01.2023).

[35] www.fluechtlingsrat-berlin.de/wp-content/uploads/asylberatunginfoblatt.pdf (Abfrage: 3.02.2023).

[36] Vgl. Nordrhein-Westfalen, Ministerialblatt (2020): Richtlinien über die Gewährung von Zuwendungen zur sozialen Beratung von Geflüchteten in Nordrhein-Westfalen. Runderlass des Ministeriums für Kinder, Familie, Flüchtlinge und Integration, Punkt 5. www.recht.nrw.de/lmi/owa/br_vbl_detail_text?anw_nr=7&vd_id=18802 (Abfrage: 20.01.2023).

[37] Bei einer Festbetragsfinanzierung werden feste Beträge zu bestimmten Kostenarten (wie Personal- oder Sachkosten) oder den Gesamtkosten in Form eines Zuschusses übernommen. Bei einer Projektfinanzierung werden die Projektkosten durch einen Eigenanteil des Trägers sowie durch Fremdkapital, häufig in Form einer Zuschussfinanzierung, gedeckt.

[38] Vgl. Sächsische Staatskanzlei (2021): Sächsische Kommunalpauschalenverordnung vom 14. Oktober 2021 (SächsGVBl. S. 1221), § 3 Abs. 4. www.revosax.sachsen.de/vorschrift/19379#p3 (Abfrage 28.01.2023).

[39] Dies sind von den Ländern finanzierte Programme, welche Menschen nach der Entscheidung zu ihrem Asylantrag eine besondere Unterstützung gewährleisten.

[40] Sachsen-Anhalt (2021): Gesonderte Beratung und Betreuung in Sachsen-Anhalt (gBB). www.integrationsbeauftragte.sachsen-anhalt.de/beratung-netzwerke/beratungsstellen/gesonderte-beratung-und-betreuung/ (Abfrage 03.02.2023).

[41] Vgl. Deutscher Städtetag (2016): Flüchtlinge vor Ort in die Gesellschaft integrieren. Anforderungen für Kommunen und Lösungsansätze. In: Beiträge des Deutschen Städtetages zur Stadtpolitik. Band 109, Hürth: Media Cologne GmbH, , S. 11. www.staedtetag.de/files/dst/docs/Publikationen/Beitraege-zur-Stadtpolitik/Archiv/beitraege-zur-stadtpolitik-109-fluechtlinge-vor-ort-in-gesellschaft-integrieren-2016.pdf (Abfrage: 10.01.2023).

[42] Vgl. Gögercin, Süleymann (2018): Träger und Institutionen der migrationsbezogenen Sozialen Arbeit. Ein Überblick. In: Blank, Beate/Gögercin, Süleymann/Sauer, Karin E./Schramkowski, Barbara (Hrsg.): Soziale Arbeit in der Migrationsgesellschaft. Grundlagen – Konzepte – Handlungsfelder. Wiesbaden: VS Verlag, S. 763.

[43] Vgl. ebd.

[44] Vgl. Die Wissenschaftliche Begleitung der Flüchtlingssozialarbeit in Sachsen (2020): Das Subsidiaritätsprinzip – oder weshalb Flüchtlingssozialarbeit von freien und öffentlichen Trägern kooperativ und ‚auf Augenhöhe‘ geleistet werden muss. www.ehs-dresden.de/fileadmin/FORSCHUNG/ehs-forschung/FSA/Das_Subsidiaritaetsprinzip_und_Fluechtlingssozialarbeit.pdf (Abfrage: 20.02.2023).

[45] Diakonie Deutschland (2014): Positionen zur Aufnahme, Wohnraumversorgung und Unterbringung von Flüchtlingen, S. 6. www.diakonie.de/fileadmin/user_upload/Diakonie/PDFs/Diakonie-Texte_PDF/Texte-07_2014_Positionen_Fluechtlingen.pdf (Abfrage: 12.02.2023).

[46] Initiative Hochschullehrender zu Sozialer Arbeit in Gemeinschaftsunterkünften (2016): Positionspapier: Soziale Arbeit mit Geflüchteten in Gemeinschaftsunterkünften. Professionelle Standards und sozialpolitische Basis, Berlin: Alice Salomon Hochschule Berlin, S.5. www.fluechtlingssozialarbeit.de/Positionspapier_Soziale_Arbeit_mit_Gefl%C3%BCchteten.pdf; (Abfrage: 15.2.2023).

[47] Brandenburg (2016): Gesetz über die Aufnahme von Flüchtlingen, spätausgesiedelten und weiteren aus dem Ausland zugewanderten Personen im Land Brandenburg sowie zur Durchführung des Asylbewerberleistungsgesetzes (Landesaufnahmegesetz – LAufnG). Anlage 4: Anforderungen an die Aufgabenwahrnehmung der sozialen Unterstützung durch Migrationssozialarbeit, Punkt 3.1. www.bravors.brandenburg.de/br2/sixcms/media.php/68/LaufnGDV-Anlage-4.pdf (Abfrage: 11.01.2023).

[48] Parteilichkeit ist hier im sozialarbeiterischen Sinn gemeint: das uneingeschränkte und solidarische Engagement für die Interessen der Klient*innen.

[49] Vgl. Schleswig-Holstein (2020): Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung von Migrationsberatung Schleswig-Holstein (MBSH), S. 3. www.schleswig-holstein.de/DE/Fachinhalte/I/integration/downloads/mbsh_richtlinie.pdf?__blob=publicationFile&v=1 (Abfrage: 28.01.2023).

[50] Vgl. bspw. Nordrhein-Westfalen, (o.J.): Kommunale Integrationszentren. www.mkffi.nrw/kommunale-integrationszentren (Abfrage: 30.01.2023).

[51] Vgl. Nordrhein-Westfalen, Ministerium des Inneren (2022): Gesetz zur Förderung der gesellschaftlichen Teilhabe und Integration in Nordrhein-Westfalen (Teilhabe- und Integrationsgesetz). www.recht.nrw.de/lmi/owa/br_text_anzeigen?v_id=10000000000000000486 (Abfrage: 25.01.2023).

[52] Vgl. Hessen (2021): Integrationsprogramm WIR. Vielfältige Fördermöglichkeiten im Landesprogramm WIR. www.integrationskompass.hessen.de/vielf%C3%A4ltige-f%C3%B6rderm%C3%B6glichkeiten-im-landesprogramm-wir (Abfrage: 27.01.2023).

[53] Ritgen, Klaus (2018): Integration in ländlichen Räumen – Die Rolle der Landkreise. In: Gesemann, Frank/ Roth, Roland (Hrsg.): Handbuch lokaler Integrationspolitik. Wiesbaden: VS Verlag, S. 410.

[54] Die Entwicklung der MSOs lässt sich anhand der Migrationsgeschichte nachzeichnen. Während in der Anwerbephase die Zahl und Bedeutung der Arbeitervereine, die das Ziel der gemeinsamen Interessenvertretung, Solidarität und Geselligkeit verfolgten, gründeten sich in der Niederlassungsphase Elternvereine, Kulturzentren, Regional- und Sportvereine sowie religiös und politisch am Herkunftsland orientierte Vereine. Die später zugewanderten Flüchtlinge, Aussiedlerinnen und Aussiedler gründeten entsprechend ihre Selbstorganisationen (vgl. Hadeed, Anwar (2005): Selbstorganisation im Einwanderungsland. Partizipationspotenziale von Migranten-Selbstorganisationen in Niedersachsen. Oldenburg: Bibliotheks- und Informationssystem der Carl von Ossietzky Universität Oldenburg (BIS)-Verlag.Hansestadt Hamburg, Sozialbehörde (2021): Forum Flüchtlingshilfe. S. 28 ff. www.hamburg.de/forum-fluechtlingshilfe/6453262/forum-eingang/ (Abfrage: 25.01.2023). Die größte Gruppe der Selbstorganisationen sind die Kulturvereine und Kulturzentren. Hier sind zunächst die seit den 1960er-Jahren bestehenden Vereine der Arbeitsmigrant*innen aus den ehemaligen Anwerbeländern und der Vertragsarbeitnehmer*innen zu nennen. Die Aktivitäten bzw. Angebote bestehen insbesondere in kulturellen und Bildungsangeboten für Kinder, Jugendliche, Frauen und ältere Menschen. (Vgl. Hunger, Uwe (2004): Wie können Migrantenselbstorganisationen den Integrationsprozess betreuen? Wissenschaftliches Gutachten im Auftrag des Sachverständigenrates für Zuwanderung und Integration des Bundesministeriums des Innern
der Bundesrepublik Deutschland. Münster/Osnabrück.).

[55] Boos-Nünning, Ursula/Schwarz, Thomas (2004): Traditionen der Eingliederung von Migranten in der Bundesrepublik Deutschland am Beispiel der Bildungs- und Sozialpolitik. In: Wolff, Armin/Ostermann, Torsten/Chlosta, Christoph (Hrsg.): Integration durch Sprache. Materialen Deutsch als Fremdsprache. Regensburg: Fachverband Deutsch als Fremdsprache, Heft 73, S. 161.

[56] Forschungsbereich beim Sachverständigenrat deutscher Stiftungen für Integration und Migration (SVR-Forschungsbereich) (2020): Vielfältig engagiert – breit vernetzt – partiell eingebunden?
Migrantenorganisationen als gestaltende Kraft in der Gesellschaft, Berlin, S. 22.

[57] Dachverband Migrantinnenorganistaionen (o.J.): Über uns. www.damigra.de/dachverband/ueber-uns/ (Abfrage: 6.02.2023).

[58] Vgl. Mecklenburg-Vorpommern (2020): Richtlinie für den Betrieb von Gemeinschaftsunterkünften und die soziale Betreuung der Bewohner, Punkt 7.1. www.landesrecht-mv.de/jportal/portal/page/bsmvprod.psml?showdoccase=1&st=vv&doc.id=VVMV-VVMV000006780&doc.part=X&doc.origin=bs (Abfrage: 20.01.2023).

[59] Vgl. Landesarbeitsgemeinschaft Flüchtlings- und Migrationssozialarbeit (2020): Positionen der LAG zur Flüchtlingssozialarbeit, Punkt 5.I). www.lag-migration-sachsen.org/ (Abfrage: 27.01.2023).

[60] Initiative Hochschullehrender zu Sozialer Arbeit in Gemeinschaftsunterkünften (2016): Positionspapier: Soziale Arbeit mit Geflüchteten in Gemeinschaftsunterkünften. Professionelle Standards und sozialpolitische Basis, Berlin, S. 8. www. http://www.fluechtlingssozialarbeit.de (Abfrage: 09.02.2023).

[61] Ebd. S.7.

[62] Riegler, Anna (2016): Anerkennende Beziehung in der Sozialen Arbeit. Ein Beitrag zu sozialer Gerechtigkeit zwischen Anspruch und Wirklichkeit. Wiesbaden: Springer VS, S. 117.

[63] Polutta, Andreas (2018): Sozialpädagogische Fachlichkeit und Professionalität Sozialer Arbeit in der Migrationsgesellschaft. In: Blank, Beate/Gögercin, Süleymann/Sauer, Karin E./Schramkowski, Barbara (Hrsg.): Soziale Arbeit in der Migrationsgesellschaft. Grundlagen – Konzepte – Handlungsfelder. Wiesbaden: VS Verlag, S. 245f.

[64] Vgl. ebd.

[65] Baden-Württemberg: „VwV Integrationsmanagement“, Niedersachsen: „Richtlinie Migrationsberatung“, Sachsen: Richtlinie „Regelleistung Soziale Betreuung Flüchtlinge“, KommPauschVo.

[66] Vgl. Mecklenburg-Vorpommern (2020): Richtlinie für den Betrieb von Gemeinschaftsunterkünften und die soziale Betreuung der Bewohner. Punkt 6.2. www.landesrecht-mv.de/jportal/portal/page/bsmvprod.psml?showdoccase=1&st=vv&doc.id=VVMV-VVMV000006780&doc.part=X&doc.origin=bs (Abfrage: 20.01.2023).

[67] Vgl. Liga der Freien Wohlfahrtspflege Rheinland-Pfalz, Kommission Soziale Sicherung, Migration und Armutsbekämpfung, Fachgruppe Migration und Integration (2019): Konzept der landesgeförderten Migrationsfachdienste in Rheinland-Pfalz, S. 13. www.liga-rlp.de/fileadmin/LIGA/Internet/Downloads/Dokumente/Dokumente_2016/20160229_MFD-Konzeption_der_LIGA_neu.pdf (Abfrage: 15.01.2023).

[68] Vgl. Sachsen-Anhalt, Ministerium für Inneres und Sport (2015): Ausführung des Aufnahmegesetzes; Gesonderte Beratung und Betreuung – Anlage 1: Grundsätze für die gesonderte Beratung und Betreuung, Punkt 2.1. www.landesrecht.sachsen-anhalt.de/perma?d=VVST-VVST000008286 (Abfrage 28.01.2023).

[69] Vgl. Kooperation für Flüchtlinge in Brandenburg (2021): Qualifizierungsprogramm für die psychosoziale Beratung von Flüchtlingen. Qualifizierungsprogramm für Fachberatungsdienste der Migrationssozialarbeit des Landes Brandenburg im gesundheitlichen und psychosozialen Bereich. www.kooperation-für-flüchtlinge-in-brandenburg.de/ (Abfrage:  11.01.2023).

[70] Vgl. Gesellschaft für Inklusion und Soziale Arbeit e.V. (o.J.): Fachzentrum für Soziale Arbeit in den Bereichen Migration und Integration. www.isa-brb.de/fmi (Abfrage: 27.01.2023).

[71] Schleswig-Holstein (2020): Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung von Migrationsberatung Schleswig-Holstein (MBSH), Punkt 4.2, S. 5. www.schleswig-holstein.de/DE/Fachinhalte/I/integration/downloads/mbsh_richtlinie.pdf?__blob=publicationFile&v=1 (Abfrage: 28.01.2023).

[72] Vgl. Mecklenburg-Vorpommern (2020): Richtlinie für den Betrieb von Gemeinschaftsunterkünften und die soziale Betreuung der Bewohner. Punkt 4.7. www.landesrecht-mv.de/jportal/portal/page/bsmvprod.psml?showdoccase=1&st=vv&doc.id=VVMV-VVMV000006780&doc.part=X&doc.origin=bs (Abfrage: 20.01.2023).

[73] Vgl. Gemende, Marion/Jerzak, Claudia/Lehr, Margit/Sand, Marianne/Wagner, Bernhard (2020): Abschlussbericht 2018/2019 zum Projekt „Wissenschaftliche Begleitung der Flüchtlingssozialarbeit in Sachsen – Zusammenarbeit in Integrationsnetzwerken im ländlichen Raum“. Dresden: Evangelische Hochschule Dresden. www.ehs-dresden.de/fileadmin/FORSCHUNG/ehs-forschung/FSA/WB-FSA_GESAMTBERICHT_2018-2019.pdf (Abfrage: 20.02.2023).

[74] Müller, Burkhard (2012): Professionalität. In: Thole, Werner (Hg.): Grundriss Soziale Arbeit. Ein einführendes Handbuch. 4. Auflage. Springer Wiesbaden, S. 966.

[75] Vgl. Nordrhein-Westfalen, Ministerium für Kinder, Familie, Flüchtlinge und Integration des Landes Nordrhein-Westfalen (2020a): Richtlinien über die Gewährung von Zuwendungen zur sozialen Beratung von Geflüchteten in Nordrhein-Westfalen. Runderlass des Ministeriums für Kinder, Familie, Flüchtlinge und Integration des Landes Nordrhein-Westfalen, Punkt 2.3.www.bra.nrw.de/system/files/media/document/file/1.3_richtlinien_zur_sozialen_beratung_von_gefluechteten.pdf (Abfrage: 27.01.2023).

[76] Vgl. Liga der Freien Wohlfahrtspflege Hessen e.V. (o.J.): Arbeitskreis 2 Migration und Flucht. www.liga-hessen.de/wir-ueber-uns/arbeitskreise/ak-2-migration-und-flucht (Abfrage: 27.01.2023).

[77] Vgl. Hansestadt Hamburg, Sozialbehörde (2021): Forum Flüchtlingshilfe. www.hamburg.de/forum-fluechtlingshilfe/6453262/forum-eingang/ (Abfrage: 25.01.2023).